Ehrenamtlicher Richter beim Finanzgericht - berufen werden
Ablauf
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden vom Wahlausschuss auf fünf Jahre aufgrund von Vorschlagslisten gewählt. Die Vorschlagslisten werden in jedem fünften Jahr von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Finanzgerichts erstellt.
Der Präsident oder die Präsidentin des Finanzgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Dabei soll jede Person voraussichtlich zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen. Dazu sind berechtigt:
- Geistliche und Religionsdiener oder Religionsdienerinnen
- Schöffen, Schöffinnen und andere ehrenamtliche Richter oder Richterinnen
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter oder Richterinnen beim Finanzgericht tätig gewesen sind.
- Personen, die 67 Jahre oder älter sind.
- Ärzte, Ärztinnen, Krankenpfleger, Krankenpflegerinnen, Hebammen und Apothekenleiter oder Apothekenleiterinnen, die keinen Apotheker oder keine Apothekerin beschäftigen.
Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden (z.B. bei Gebrechlichkeit, vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder). Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Finanzgerichts.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.07.2014 freigegeben.
Gebühren
Es können Kosten entstehen. Näheres zu möglichen Aufwandsentschädigungen siehe unter "Sonstiges".
Text
Die ehrenamtlichen Richter oder Richterinnen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst
- Fahrtkostenersatz,
- Entschädigung für Aufwand,
- Ersatz für sonstige Aufwendungen,
- Entschädigung für Zeitversäumnis,
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie
- Entschädigung für Verdienstausfall.
Voraussetzungen
Zwingende Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit
Außerdem sollen die Betreffenden
- mindestens 25 Jahre alt sein und
- ihren Wohnsitz beziehungsweise gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Ausnahmen sind möglich.
Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- wegen einer Tat angeklagt worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder
- innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden ist, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
- nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.
Zu ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:
- Bundestags- beziehungsweise Landtagsabgeordnete
- Mitglieder des Europäischen Parlaments
- Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierung
- Richter, Richterinnen, Beamte, Beamtinnen und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder
- Berufssoldaten oder Berufssoldatinnen und Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit
- Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, Notare, Notarinnen, Patentanwälte, Patentanwältinnen, Steuerberater, Steuerberaterinnen, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Hinweis: In Vermögensverfall geratene Personen sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen berufen werden.
Zuständigkeit
für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter oder zur ehrenamtlichen Richterin beim Finanzgericht Baden-Württemberg:
Ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Finanzgerichts, einem von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu bestimmenden Beamten oder Beamtin der Landesfinanzverwaltung und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten.