Ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht - berufen werden
Ablauf
Sie werden durch einen Wahlausschuss aufgrund von Vorschlagslisten als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter berufen. Die Landkreise und kreisfreien Städte erstellen diese Vorschlagslisten. Sie werden als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter auf fünf Jahre gewählt.
Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl an ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern. Jede oder jeder von ihnen soll zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen. Dazu sind berechtigt:
- Geistliche und Religionsdienerinnen oder Religionsdiener
- Schöffinnen, Schöffen und andere ehrenamtliche Richterinnen oder Richter
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht tätig gewesen sind
- Personen ab 67 Jahren
- Ärztinnen, Ärzte, Krankenpflegerinnen, Krankenpfleger, Hebammen sowie Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter, die keine Apothekerin und keinen Apotheker beschäftigen.
Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie beantragen, von der Übernahme des Amtes befreit zu werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei Gebrechlichkeit, vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder. Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.01.2015 freigegeben.
Text
Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Diese umfasst
- Fahrtkostenersatz,
- Entschädigung für Aufwand,
- Ersatz für sonstige Aufwendungen,
- Entschädigung für Zeitversäumnis,
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie
- Entschädigung für Verdienstausfall.
Voraussetzungen
Sie
- haben die deutsche Staatsangehörigkeit,
- Ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks und
- sind mindestens 25 Jahre alt.
Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- wegen einer Tat angeklagt worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
- nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.
Hinweis: Personen, die in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten sind, die sich in absehbarer Zeit nicht ändern, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:
- Bundestags- und Landtagsabgeordnete
- Mitglieder des Europäischen Parlaments
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- Richter oder Richterinnen, Beamtinnen oder Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie dort nicht ehrenamtlich tätig sind
- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
- Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen
Zuständigkeit
ein Wahlausschuss, bestehend aus
- dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichts,
- einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten oder einer von ihr bestimmten Verwaltungsbeamtin und
- sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten.