Frauen- und Kinderschutzhaus - Unterbringung in Anspruch nehmen
Ablauf
Wenn Sie einen Platz in einem Frauen- und Kinderschutzhaus suchen, können Sie sich direkt an die folgenden Stellen wenden:
- ein Frauen- und Kinderschutzhaus in Ihrer Nähe
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung
- die nächstgelegene Polizeidienststelle
Die Telefonnummer des für Sie nächstgelegenen Frauen- und Kinderschutzhauses erfahren Sie bei deren Trägern oder aus dem Telefonbuch. Das örtliche Frauen- und Kinderschutzhaus ist im Telefonbuch oft unter dem Eintrag "Frauen helfen Frauen" verzeichnet.
Das Sozialministerium Baden-Württemberg bietet eine Übersicht zu den Einrichtungen für von häuslicher oder sexueller Gewalt betroffene Frauen und Mädchen in Baden-Württemberg. Zudem erhalten Sie Informationen auch über die Frauenkoordinierungsstelle unter der Telefonnummer 069/252 260.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.02.2013 freigegeben.
Frist
Der Aufenthalt im Frauenhaus sollte auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt sein und in der Regel drei Monate nicht überschreiten.
Gebühren
Es entstehen unterschiedliche hohe Kosten für Betreuung und Aufenthalt in einem Frauen- und Kinderschutzhaus.
Gehören Sie zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) übernimmt der kommunale Träger, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten, die Kosten.
Gehören Sie nicht zu diesem Personenkreis, müssen Sie selbst für die Kosten Ihres Aufenthalts aufkommen. Die Kosten können aber für einen bestimmten Zeitraum übernommen werden.
Hinweis: Sie können auch in einem Frauen- und Kinderschutzhaus eines anderen Stadt- oder Landkreises untergebracht werden. Der für Ihren Herkunftsort zuständige Träger muss in diesem Fall dem kommunalen Träger am Ort des Frauen- und Kinderschutzhauses die Kosten erstatten.
Text
Die Stadt Stuttgart informiert auf ihren Internetseiten über die Angebote des Frauenhauses Stuttgart.
Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege haben im ganzen Bundesgebiet ein Netz von Beratungs- und Betreuungsdiensten geschaffen. Zu diesen Verbänden zählen:
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass Ihnen und Ihren Kindern (familiäre) Gewalt droht.
Die meisten Frauen- und Kinderschutzhäuser nehmen allerdings keine Frauen auf, die
- unter 18 Jahre sind,
- Söhne über 14 Jahre haben,
- obdachlos sind, oder
- schwerwiegende Suchtprobleme haben.
Hinweis: Bei den Aufnahmevoraussetzungen bestehen Unterschiede zwischen den verschiedenen Frauenhäusern.
Zuständigkeit
das nächstgelegene Frauen- und Kinderschutzhaus
Hinweis: Die Gemeinde-/Stadtverwaltung als Ortspolizeibehörde (üblicherweise das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde) kann Ihnen die Standorte nennen.