Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Finanzdienstleistungen (Gewerbeordnung) - Erlaubnis beantragen

Ablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der für Sie zuständigen IHK beantragen. Die notwenigen Formulare erhalten Sie dort.

Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und Unterlagen Ihre Berechtigung. Zum Nachweis der Sachkunde müssen Sie möglicherweise eine Sachkundeprüfung vor der IHK ablegen. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

Wenn Ihnen die IHK die Erlaubnis erteilt, werden Sie automatisch in das Vermittlerregister eingetragen.

Haben Sie die Erlaubnis erhalten, müssen Sie Ihr Gewerbe vor Beginn Ihrer Tätigkeit anmelden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.02.2013 freigegeben.

Frist

Die Erlaubnis können Sie jederzeit beantragen. Beachten Sie aber die unterschiedlichen Anmeldefristen für die Sachkundeprüfung bei der IHK.

Gebühren

Für die Erteilung der Erlaubnis und die Sachkundeprüfungen entstehen unterschiedliche hohe Gebühren. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer IHK.

Informationen

Finanzdienstleistungsunternehmen fallen unter die erlaubnispflichtigen Gewerbe. Wollen Sie selbständig bestimmte Finanzdienstleistungen anbieten, müssen Sie seit 1. Januar 2013 eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragen. Haben Sie bereits eine alte Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung, gelten für Sie Übergangsbestimmungen (siehe unter "Sonstiges").

Achtung: Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, KG) benötigen alle geschäftsführenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen eine eigene Erlaubnis.

Sie benötigen die Erlaubnis, wenn Sie Anlageberatung zu folgenden Produkten erbringen beziehungsweise Verträge über den Erwerb dieser Anlageformen vermitteln wollen:

  • Anteilscheine von
    • Kapitalanlagegesellschaften,
    • Investmentaktiengesellschaften oder
    • ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen
  • öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
  • sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes:
    • Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
    • Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
    • Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds,
    • Genussrechte und
    • Namensschuldverschreibungen

Hinweis: Für andere Finanzdienstleistungen benötigen Sie möglicherweise eine Erlaubnis für Finanzdienstleister nach dem Kreditwesengesetz. Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung, welche Genehmigung für Ihr Gewerbe notwendig ist.

Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet und ist zeitlich unbeschränkt (wenn die Behörde sie nicht widerruft). Sie kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden.

Tipp: Ausführliche Informationen zum Erlaubnisverfahren, Checklisten und Formulare finden Sie im Portal für Finanzvermittler der IHK.

Text

Ausnahmen und Übergangsbestimmungen

Für Inhaber und Inhaberinnen von 34c GewO-Erlaubnissen gilt folgendes:

  • Sie haben ab 1. Januar 2013 sechs Monate Zeit die neue Erlaubnis zu beantragen und sich ins Vermittlerregister eintragen zu lassen. Danach erlischt Ihre alte Erlaubnis automatisch.
  • Um die neue Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre alte Erlaubnisurkunde und den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung vorlegen. Ihre Vermögensverhältnisse werden nicht überprüft. Den Sachkundenachweis müssen Sie bis 1. Januar 2015 erbringen.
  • Sie waren seit 1. Januar 2006 ununterbrochen selbständig oder unselbständig in der Anlageberatung und -vermittlung tätig? Dann gilt für Sie eine Bestandschutzregelung ("Alte-Hasen-Regelung"). Die ununterbrochene Tätigkeit müssen Sie nachweisen. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer IHK.

Für Inhaber und Inhaberinnen von 34d/34e GewO-Erlaubnissen (Versicherungsvermittlung und -beratung) gelten Sonderregelungen bei der Sachkundeprüfung. Bitte erkundigen Sie sich bei der IHK, vor der Sie die Prüfung ablegen möchten.

Unterlagen

Hinweis: Die vorzulegenden Unterlagen (ausgenommen der Sachkundenachweis) dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:

  • persönliche Zuverlässigkeit
    Als zuverlässig gilt regelmäßig nicht, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines der folgenden Verstöße rechtskräftig verurteilt wurde:
    • Verbrechen
    • Diebstahl
    • Unterschlagung
    • Erpressung
    • Betrug
    • Untreue
    • Geldwäsche
    • Urkundenfälschung
    • Hehlerei
    • Wucher
    • Insolvenzstraftaten
  • geordnete Vermögensverhältnisse, das bedeutet,
    • es läuft kein Insolvenzverfahren gegen Sie und
    • Sie sind nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
    Mindestversicherungssumme:
    • 1.130.000 Euro pro Versicherungsfall und
    • 1.700.000 Euro für alle Versicherungsfälle
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde, möglich durch:
    • Sachkundeprüfung vor der IHK oder
    • gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung

Tipp: Welche Ausbildungsabschlüsse einer Sachkundeprüfung gleichgestellt sind und welche Zeiten der Berufserfahrung Sie möglicherweise nachweisen müssen, können Sie im Merkblatt "Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler" der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg nachlesen.

Zuständigkeit

die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet