Forschungseinrichtung - Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragen
Ablauf
Sie müssen die Anerkennung Ihrer Forschungseinrichtung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Die notwendigen Formulare können Sie im Internet herunterladen. Sie können den Antrag auch online stellen. Dafür benötigen Sie eine qualifizierte elektronische Signatur.
Nach positiver Prüfung des Antrags erkennt das BAMF Ihre Forschungseinrichtung an und nimmt diese in die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen auf. Sie dürfen dann mit Forscherinnen und Forschern Aufnahmevereinbarungen abschließen.
Tipp: Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Onlineauftritt des BAMF.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.12.2014 freigegeben.
Frist
Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung ist in der Regel fünf Jahre gültig. Eine Verlängerung ist möglich.
Gebühren
Für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung, deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, fällt eine Gebühr von 200 Euro an.
Text
Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Onlineauftritt des BAMF.
Die Forscher, mit denen Sie die Aufnahmevereinbarungen abschließen, können dann einen "Aufenthalt zum Zweck der Forschung" beantragen.
Unterlagen
Eine Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antrag auf Anerkennung als Forschungseinrichtung.
Voraussetzungen
Die Anerkennung kann erfolgen, wenn die Einrichtung
- Forschung betreibt und
- in der Lage ist, für sechs Monate sämtliche Kosten zu tragen, die durch Aufnahmevereinbarungen entstehen.
Eingeschlossen sind Kosten, die entstehen, wenn sich die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis unerlaubt in der Europäischen Union (EU) aufhält.
Die Verpflichtung zur Kostenübernahme entfällt bei:
- Einrichtungen, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren
- Forschungsvorhaben, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht
Hinweis: Für die Befreiung von der Verpflichtung zur Kostenübernahme ist ein eigener Feststellungsantrag nötig. Näheres dazu finden Sie im Antragsformular sowie im Merkblatt zum Feststellungsantrag auf den Internetseiten des BAMF.
Zuständigkeit
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)