Fahrtenbuch führen für steuerliche Zwecke
Ablauf
Wenn das Finanzamt Ihre Steuererklärung bearbeitet, prüft es auch Ihr Fahrtenbuch. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Sie führen das Fahrtenbuch freiwillig.
Gebühren
Je nach benutztem Produkt. Erkundigen Sie sich im Schreibwaren- beziehungsweise Softwarefachhandel.
Text
Erfüllt Ihr Fahrtenbuch die Voraussetzungen nicht oder ist es unvollständig, erkennt das Finanzamt es nicht an. Dann bewertet es die Nutzung des Kraftfahrzeugs für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- beziehungsweise Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten nach Pauschsätzen.
Nutzen Sie das Fahrzeug betrieblich, erfolgt die Berechnung nach Pauschsätzen nur, wenn Sie Ihr Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Fahrten nutzen. Sonst schätzt das Finanzamt den Anteil der Privatfahrten.
Unterlagen
Nachweis aller Kosten für das Fahrzeug
Voraussetzungen
Das Fahrtenbuch müssen Sie
- zeitnah,
- fortlaufend und
- in einer Buch-Form führen.
Achtung: Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen müssen ausgeschlossen oder deutlich als solche erkennbar sein. Lose geführte Aufzeichnungen erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Fahrtenbuches.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- für betriebliche oder berufliche Fahrten:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt
- Reiseziel, bei Umwegen auch die Reiseroute
- Reisezweck
- Namen der aufgesuchten Geschäftspartner
- für Privatfahrten:
- es genügt, wenn Sie jeweils die Kilometerangaben eintragen.
- für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Arbeitsstätte:
- jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch reicht aus
Hinweis: Sie können auch ein elektronisches Fahrtenbuch führen. Voraussetzung ist, dass Sie
- dieselben Angaben wie bei einem manuell geführten Fahrtenbuch erfassen und
- es regelmäßig führen.
Elektronische Fahrtenbücher können Sie von verschiedenen Herstellern erwerben. Bei elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben bereits durch das Programm technisch ausgeschlossen sein, zumindest aber dokumentiert und offen gelegt werden. Tabellenkalkulationsprogramme erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Bewahren Sie zum Nachweis der entstandenen Kosten zusätzlich alle Belege auf.
Zuständigkeit
Bei Fragen: das für Sie zuständige Finanzamt