Fachaufsichtsbeschwerde
Ablauf
Für die Erhebung einer Fachaufsichtsbeschwerde müssen keine formellen Voraussetzungen beachtet werden. Die Fachaufsichtsbeschwerde kann daher sowohl schriftlich als auch mündlich eingelegt werden.
Gegenstand einer Fachaufsichtsbeschwerde ist auf jeder Behördenebene die ursprüngliche, angegriffene Entscheidung oder Maßnahme der Ausgangsbehörde.
Wird die Fachaufsichtsbeschwerde bei der Ausgangsbehörde eingelegt, prüft diese, ob sie der Beschwerde abhilft und eine anderweitige Sachentscheidung oder Maßnahme trifft.
Hilft die Ausgangsbehörde einer Fachaufsichtsbeschwerde nicht ab, legt sie die Fachaufsichtsbeschwerde der nächst höheren fachlich zuständigen Behörde vor. Diese trifft dann die Entscheidung über die Beschwerde.
Tipp: Es empfiehlt sich, eine Fachaufsichtsbeschwerde schriftlich einzureichen, da nur schriftlich eingereichte Fachaufsichtsbeschwerden vom Petitionsrecht erfasst werden und daher von der Behörde entgegengenommen, geprüft und beschieden werden müssen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Innenministerium hat ihn am 16.11.2010 freigegeben.
Frist
Fristen sind nicht zu beachten. Es empfiehlt sich jedoch, eine Fachaufsichtsbeschwerde zeitnah zur angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme einzureichen.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten für den Beschwerdeführer an.
Unterlagen
Für die Erhebung einer Fachaufsichtsbeschwerde sind keine Unterlagen erforderlich.
Hinweis: Wird die Fachaufsichtsbeschwerde gleich bei der nächst höheren Behörde eingereicht, empfiehlt es sich, die einschlägigen Unterlagen oder Dokumente (gegebenenfalls in Kopie) zusammen mit der Fachaufsichtsbeschwerde vorzulegen.
Zuständigkeit
die Behörde, welche die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme getroffen hat (Ausgangsbehörde) oder deren nächst höhere Aufsichtsbehörde
Hinweis: Es empfiehlt sich, die Fachaufsichtsbeschwerde bei der Ausgangsbehörde einzulegen und für den Fall, dass diese ihre Entscheidung nicht ändert, um Vorlage der Fachaufsichtsbeschwerde bei der nächst höheren Behörde zu bitten. Wollen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde gleich bei der nächst höheren Behörde einreichen, können Sie diese bei der Ausgangsbehörde erfragen, sofern sie nicht in der Verwaltungsentscheidung selbst angegeben ist. Wer in Ihrem Fall nächst höhere Behörde ist, ergibt sich aus den jeweiligen Regelungen zur Verwaltungsorganisation und zur Zuständigkeit.
Beispiele:
- in Fragen der Führerscheinerteilung führt der Weg vom jeweiligen Landratsamt über das Regierungspräsidium zum Innenministerium
- in Fragen der Erteilung einer Baugenehmigung beispielsweise von einer Großen Kreisstadt über das Regierungspräsidium zum Finanz- und Wirtschaftsministerium
Hinweis: Hat der Beschwerdeführer die Fachaufsichtsbeschwerde bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, gibt diese die Fachaufsichtsbeschwerde regelmäßig an die zuständige Behörde ab – sie kann dem Beschwerdeführer eine Abgabenachricht erteilen.