Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Feststellung einer Behinderung (Schwerbehindertenausweis) beantragen

Ablauf

Sie müssen die Feststellung der Behinderung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Das Formular erhalten Sie dort oder auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart. Dort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen. Stellen Sie den Antrag persönlich, fertigt die zuständige Stelle eine Niederschrift an.

Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände (z.B. Kündigung) ein, sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.

Sollten Ihre medizinischen Unterlagen zu einer Entscheidung nicht ausreichen, müssen Sie sich ärztlich untersuchen und begutachten lassen. Sie erhalten dafür eine schriftliche Einladung.

Das Landratsamt erteilt einen Feststellungsbescheid – auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält

  • die einzelnen Behinderungen,
  • den Grad der Behinderung (GdB) und
  • die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).

Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Die zutreffenden Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer sind auf der Rückseite eingetragen.

Hinweis: Sind Behinderung und GdB bereits in anderen Bescheiden (z.B. Rentenbescheid, Bescheid von Berufsgenossenschaft oder Versorgungsamt) festgestellt, trifft das Landratsamt keine Feststellung. Sie können diese trotzdem beantragen, wenn

  • weitere Behinderungen dazugekommen sind oder
  • Sie eine anderweitige Feststellung (z.B. Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale) möchten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.09.2012 freigegeben.

Gebühren

keine

Hinweis: Es können Kosten für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen entstehen. Die Behörde garantiert keine Erstattung der Kosten.

Informationen

Sie sind wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder wegen eines erheblichen Leidens von Geburt an sozial eingeschränkt? Diese Einschränkung können Sie amtlich als Behinderung feststellen lassen.

In Baden-Württemberg stellen die Landratsämter fest, ob und welcher Grad einer Behinderung (GdB) vorliegt. Sie vergeben auch die Merkzeichen.

Behinderte Menschen,

  • die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 haben und
  • die
    • in Deutschland wohnen oder
    • sich gewöhnlich hier aufhalten oder
    • hier beschäftigt sind,

gelten als schwerbehindert.

Hinweis: Bei schwerbehinderten Menschen treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen (Mehrfachbehinderung). Diese können unabhängig voneinander bestehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen berücksichtigt die Behörde bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB).

Unterlagen

Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Antrag folgendes beilegen:

  • umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
  • Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, z.B.:
    • Facharztbriefe
    • Krankenhausberichte
    • Kurschlussgutachten
    • Röntgenbefunde

Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Feststellung ist, dass die Behinderung nicht nur vorübergehend besteht.

Zuständigkeit

das Landratsamt (früher: Versorgungsamt), in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben