Genehmigung der Satzungsänderung einer Stiftung
Ablauf
Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Daher müssen Sie die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.
Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.
Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Innenministerium hat ihn am 30.09.2010 freigegeben.
Gebühren
Für die Genehmigung der Satzungsänderungen und gegebenenfalls die Änderungen im Stiftungsverzeichnis fallen in den Fällen keine Gebühren an, in denen auch für die Anerkennung der Stiftung keine erhoben werden.
Text
Auch die Stiftungsbehörde kann die Satzung einschließlich der Bestimmungen über den Zweck der Stiftung ändern, soweit dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse geboten ist und wenn die zur Satzungsänderung befugten Stiftungsorgane die erforderliche Änderung nicht vornehmen oder die Stiftungsorgane nach der Stiftungssatzung zu Satzungsänderungen nicht befugt sind.
Die Änderung bedarf zu Lebzeiten des Stifters seiner Zustimmung.
Unterlagen
geänderte Satzung der Stiftung
Voraussetzungen
Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane können unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:
- Die Satzung lässt eine Änderung ausdrücklich zu.
- Es besteht ein die Änderung rechtfertigender Grund. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn die Änderung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse geboten ist.
- Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters im Einklang. Der in der Satzung niedergelegte Wille des Stifters darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.
Änderungen des Stiftungszwecks sowie die Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen sind nach dem Stiftungsrecht grundsätzlich möglich und zulässig, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Der Stifter sollte die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen zulässig sein sollen, allerdings in der Satzung bestimmen. Enthält die Satzung keine derartigen Festlegungen, ist anzunehmen, dass der Stifter die Voraussetzungen des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 14 des Stiftungsgesetzes als Regelfall zugrunde legen wollte. Danach sind die genannten Maßnahmen nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet.
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat (Stiftungsbehörde)
Bezugsorttext
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