Grenzgängerausweis für eine Beschäftigung in der Schweiz beantragen
Ablauf
Ihr Arbeitgeber muss den Grenzgängerausweis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Ist Ihre vereinbarte Beschäftigungsdauer kürzer als zwölf Monate, beschränkt die zuständige Stelle Ihre Grenzgängerbewilligung auf die Dauer des Arbeitsvertrags. Bei über zwölfmonatiger Dauer oder unbefristeten Verträgen ist sie fünf Jahre gültig. Sie können die Bewilligung um jeweils weitere fünf Jahre verlängern lassen.
Hinweis: Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte Ihr Arbeitgeber eine Verlängerung beantragen. Stellenwechsel, Änderung der Auslandsadresse sowie Änderungen zum Personenstand muss er ebenfalls der zuständigen Stelle melden.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat dessen ausführliche Fassung am 06.03.2015 freigegeben.
Gebühren
- für die Ausstellung eines Grenzgängerausweises für Erwachsene: zwei Verwaltungsgebühren jeweils in Höhe von etwa 65,00 Schweizer Franken
- für die Ausstellung eines Grenzgängerausweises für Personen unter 18 Jahren: zwei Verwaltungsgebühren jeweils in Höhe von etwa 30,00 Schweizer Franken
Text
Wenn Ihr Arbeits- und Wohnort in der Schweiz ist, kann eine befristete Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für Sie infrage kommen. Es gibt
- kurzfristige Bewilligungen (L-Bewilligung für einen Aufenthalt bis zu 18 Monaten) und
- langfristige Bewilligungen (B-Bewilligung für einen Aufenthalt bis zu fünf Jahren).
Nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt können Sie unter Umständen auch eine unbefristete Niederlassungsgenehmigung (C-Bewilligung) erhalten.
Auch diese Aufenthaltsbewilligungen muss Ihr Arbeitgeber beantragen.
Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Wohnsitzbescheinigung (Hauptwohnsitz in Deutschland)
- ein Passfoto
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. die Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Sie sind Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines EU-25- oder EFTA-Staates.
- Sie haben ihren Wohnsitz in Deutschland.
- Sie haben Ihren Arbeitsplatz in der Schweiz.
- Sie kehren mindestens einmal die Woche an Ihren Wohnort zurück.