Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen - Beiträge zahlen
Ablauf
Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Beitragsbescheid, sobald Ihr Grundstück angeschlossen werden kann.
Hinweis: Die Gemeinde/Stadt kann durch Satzung festlegen, dass Sie eine angemessene Vorauszahlung entrichten müssen. In diesem Fall müssen Sie bereits Zahlungen leisten, bevor Ihr Grundstück angeschlossen werden kann.
Von den Beiträgen sind betroffen
- Eigentümer oder Eigentümerinnen des Grundstückes oder
- Erbbauberechtigte.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.10.2012 freigegeben.
Gebühren
Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten und dem in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegten Verteilungsmaßstab (in der Regel eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche).
Die zuständige Gemeinde setzt den Beitragssatz pro Maßstabseinheit in ihrer Satzung fest.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist:
Ihr Grundstück kann
- baulich oder gewerblich genutzt und
- an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen werden.
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt