Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Wohnungsüberlassung verlangen
Ablauf
Sie müssen die Wohnungsüberlassung schriftlich von der gewalttätigen Person verlangen.
Wenn Sie eine gerichtliche Anordnung der Wohnungsüberlassung anstreben, können Sie
- den Antrag selbst stellen,
- eine Vertrauensperson mit der Beantragung beauftragen oder
- sich durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen.
Hinweis: Für eventuell anfallende Anwalts- und Gerichtskosten können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Für die Antragstellung können Sie auch Hilfe bei der Koordinierungs- und Beratungsstelle gegen häusliche Gewalt einholen. Diese Einrichtung nimmt mit Ihnen in Kontakt auf, sobald Sie die gewalttätige Person angezeigt haben. Die Kontaktaufnahme findet nur statt, wenn Sie es wünschen.
Hinweis: Hat die Polizei bereits einen Platzverweis gegen die gewalttätige Person ausgesprochen, können Sie diese Zeit nutzen, um eine Entscheidung des zuständigen Gerichts herbeizuführen.
Gehört der gewalttätigen Person die Wohnung oder hat sie diese allein gemietet, kann Ihnen die Wohnung für höchstens sechs Monate zugewiesen werden. Finden Sie in dieser Zeit keine Ersatzwohnung, kann das Gericht auf Antrag die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.01.2013 freigegeben.
Frist
Als verletzte oder bedrohte Person müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Wohnungsüberlassung schriftlich von dem Täter verlangen. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, ist der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ausgeschlossen.
Text
Prüfen Sie auch, ob weitere Schutzanordnungen (beispielsweise Kontakt- oder Näherungsverbote) notwendig sind. Oft ist es sinnvoll, dass die gewalttätige Person die Wohnung nicht mehr betreten darf (Betretungsverbot).Leben Kinder in Ihrem Haushalt, wird das Gericht dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen und auch das Jugendamt anhören. Das Gericht wird das Jugendamt über die getroffene Entscheidung informieren, damit das Amt Sie beraten und unterstützen kann (z.B. bei der Ausübung des Umgangsrechts).
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Wohnungsüberlassung sind:
- Sie führen dauerhaft einen gemeinsamen Haushalt mit der gewalttätigen Person. Sie müssen selbst nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sein oder im Mietvertrag stehen.
- Die gewalttätige Person hat Ihren Körper, Ihre Gesundheit oder Ihre Freiheit vorsätzlich verletzt (z.B. durch Anwendung von Gewalt).
Hinweis: Die gewalttätige Person darf möglicherweise in der Wohnung bleiben, wenn feststeht, dass keine weiteren Verletzungen folgen werden.
Wenn Ihnen die gewalttätige Person bisher nur gedroht hat, gelten strengere Voraussetzungen. Sie müssen dann beweisen, dass die Wohnungsüberlassung für Ihre weitere Sicherheit unbedingt erforderlich ist.
Sie dürfen die Wohnung nur dann dauerhaft allein nutzen, wenn
- die Wohnung Ihnen gehört oder
- Sie die alleinige Mieterin oder der alleinige Mieter der Wohnung sind.
Haben Sie keinen Anspruch auf die Wohnung, gilt:
- Sie zahlen der gewalttätigen Person in der Zeit der Nutzung einen Betrag, der sich an der Miete orientiert
- der Betrag muss nicht gleich hoch wie die Miete sein
- die gewalttätige Person darf in dieser Zeit nichts unternehmen, was Ihre Nutzung der Wohnung beeinträchtigen könnte
Wenn Sie mit der gewalttätigen Person verheiratet sind, können Sie die Wohnung für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung allein nutzen. Näheres zur Wohnungsüberlassung regelt das deutsche Scheidungsrecht. Für gleichgeschlechtliche Lebenspartner gibt es eine entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz.
Zuständigkeit
in der Regel das Familiengericht (dabei spielt es keine Rolle, ob Sie mit der gewalttätigen Person verheiratet sind oder nicht)