Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Anordnung beantragen

Ablauf

Die Schutzanordnungen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie können den Antrag

  • mit Hilfe eines ausgefüllten Formulars,
  • durch formlosen schriftlichen Antrag oder
  • mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einreichen.

Formulare finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Üblicherweise findet eine mündliche Verhandlung vor einer Richterin oder einem Richter statt. Das Gericht hört die Argumente jeder Partei und entscheidet über den Antrag.

Das Gericht legt für alle Anordnungen eine bestimmte Dauer fest. Eine Verlängerung auf Antrag des Opfers ist möglich.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 06.08.2012 freigegeben.

Frist

keine

Gebühren

keine

Informationen

Sie sind Opfer von Gewalttaten (auch von häuslicher Gewalt) oder von Nachstellungen (Stalking)? Zum Schutz vor dem Täter oder der Täterin können Sie zivilrechtliche Anordnungen beantragen. Das Gericht kann dem Täter oder der Täterin vor allem Folgendes verbieten:

  • die Wohnung des Opfers zu betreten
  • sich in einem (vom Gericht bestimmten) Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich dieses regelmäßig aufhält (z.B. Arbeitsplatz des Opfers, Kindergarten oder Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, Wohnungen von Verwandten)
  • Kontakt zum Opfer aufzunehmen (auch nicht per Telefon, Telefax, Brief, E-Mail)
  • ein Zusammentreffen mit diesem herbeizuführen (falls es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, muss sich der Täter oder die Täterin umgehend entfernen)

Je nach Einzelfall kann das Gericht weitere Schutzanordnungen festlegen.

Text

Als Opfer von Straftaten mit Gewaltanwendung oder -androhung oder von Stalking können Sie sich an den Weißen Ring e.V. wenden. Die Mitarbeitenden dieses Vereins

  • beraten Kriminalitätsopfer,
  • helfen im Umgang mit den Behörden (auch mit dem Gericht) und
  • begleiten Sie auf Wunsch zu Gerichtsterminen.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn der Täter oder die Täterin

  • vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt hat (z.B. durch Gewaltanwendung),
  • hiermit gedroht hat,
  • unberechtigt vorsätzlich in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers eingedrungen ist oder
  • das Opfer unzumutbar vorsätzlich belästigt hat (beispielsweise durch wiederholte Nachstellungen (Stalking) gegen den ausdrücklichen Willen).

Es kommt nicht darauf an, ob sich die Beteiligten kennen oder nicht. Ein Antrag kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.

Zuständigkeit

nach Wahl der antragstellenden Person:

  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk es zu der Tat gekommen ist,
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der antragstellenden Person und des Täters oder der Täterin befindet oder
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich der Täter oder die Täterin gewöhnlich aufhält