Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Anordnung beantragen
Ablauf
Die Schutzanordnungen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie können den Antrag
- mit Hilfe eines ausgefüllten Formulars,
- durch formlosen schriftlichen Antrag oder
- mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einreichen.
Formulare finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Üblicherweise findet eine mündliche Verhandlung vor einer Richterin oder einem Richter statt. Das Gericht hört die Argumente jeder Partei und entscheidet über den Antrag.
Das Gericht legt für alle Anordnungen eine bestimmte Dauer fest. Eine Verlängerung auf Antrag des Opfers ist möglich.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 06.08.2012 freigegeben.
Text
Als Opfer von Straftaten mit Gewaltanwendung oder -androhung oder von Stalking können Sie sich an den Weißen Ring e.V. wenden. Die Mitarbeitenden dieses Vereins
- beraten Kriminalitätsopfer,
- helfen im Umgang mit den Behörden (auch mit dem Gericht) und
- begleiten Sie auf Wunsch zu Gerichtsterminen.
Voraussetzungen
Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn der Täter oder die Täterin
- vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt hat (z.B. durch Gewaltanwendung),
- hiermit gedroht hat,
- unberechtigt vorsätzlich in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers eingedrungen ist oder
- das Opfer unzumutbar vorsätzlich belästigt hat (beispielsweise durch wiederholte Nachstellungen (Stalking) gegen den ausdrücklichen Willen).
Es kommt nicht darauf an, ob sich die Beteiligten kennen oder nicht. Ein Antrag kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.
Zuständigkeit
nach Wahl der antragstellenden Person:
- das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk es zu der Tat gekommen ist,
- das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der antragstellenden Person und des Täters oder der Täterin befindet oder
- das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich der Täter oder die Täterin gewöhnlich aufhält