Gebrauchsmusteranmeldung
Ablauf
Das ausgefüllte Formular "Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters" und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in zweifacher Ausführung in Papierform oder elektronisch bei einer der zuständigen Stellen einreichen und eine Anmeldegebühr bezahlen. Nähere Informationen darüber, wie die Onlineanmeldung von Schutzrechten funktioniert, finden Sie auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).
Das DPMA prüft Ihre Anmeldung insoweit, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Gebrauchsmusteranmeldung gegeben sind und ob die Anmeldung den formalen Kriterien genügt.
Anders als beim Patentanmeldungsverfahren wird Ihre Gebrauchsmusteranmeldung nicht auf Neuheit oder Erfindungshöhe geprüft, wodurch das Verfahren erheblich verkürzt wird. Eintragungsverfahren für Gebrauchsmuster dauern durchschnittlich drei bis vier Monate.
Achtung: Weil die Anmeldung nicht auf Neuheit und Erfindungshöhe geprüft wird, ist das Gebrauchsmuster viel angreifbarer als ein erteiltes Patent. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein von Dritten beantragtes Löschungsverfahren zum Erfolg führt, ist somit höher.
Nach Abschluss des Eintragungsverfahrens trägt das Deutsche Patent- und Markenamt das Gebrauchsmuster in ein Register – die Rolle für Gebrauchsmuster – ein und veröffentlicht die Eintragung im Patentblatt. Mit der Eintragung beginnt der Gebrauchsmusterschutz zu wirken.
Hinweis: Wenn Sie ein Gebrauchsmuster anmelden wollen, können Sie dies selbst tun. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler beim Verfassen der Erfindungsbeschreibung in der Regel nur unter Verlust des zeitlichen Ranges oder gar nicht zu korrigieren sind. Falls Sie beabsichtigen, die Erfindung auch im Ausland anzumelden, sollten Sie möglichst gleichzeitig einen Patentanwalt hinzuziehen. Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen einen als Rechts- oder Patentanwalt zugelassenen Vertreter bestellen. Dieser kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein.
Tipp: Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Wirtschaftsministerium hat ihn am 23.09.2010 freigegeben.
Frist
Die Gebühren für die Anmeldung müssen Sie unaufgefordert innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung bezahlen, ansonsten gilt Ihr Antrag als zurückgenommen.
Der Gebrauchsmusterschutz beträgt zunächst drei Jahre. Danach können Sie den Schutz auf maximal zehn Jahre verlängern, indem Sie rechtzeitig die Verlängerungsgebühren entrichten.
Gebühren
- Anmeldegebühr
- bei Anmeldung in Papierform: 40 Euro
- bei elektronischer Anmeldung: 30 Euro
- Verlängerungsgebühren
- für das 4. bis 6. Schutzjahr: 210 Euro
- für das 7. und 8. Schutzjahr: 350 Euro
- für das 9. und 10. Schutzjahr: 530 Euro
Tipp: Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie auch für die Eintragung eines Gebrauchsmusters in begründeten Fällen Verfahrenskostenhilfe beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen.
Unterlagen
- technische Beschreibung mit
- Darstellung des Standes der Technik,
- Aufbau und Vorteil der eigenen Erfindung,
- gegebenenfalls einer oder mehrerer technischer Zeichnungen
- Schutzansprüche, das heißt
- was an der Erfindung neu ist und
- wofür genau der Gebrauchsmusterschutz beantragt wird
Tipp: Detaillierte Informationen darüber, welche Bestandteile in einer Gebrauchsmusteranmeldung enthalten sein müssen und Beispiele hierzu finden Sie im "Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder" des DPMA oder vor Ort im Informationszentrum Patente in Stuttgart.
Voraussetzungen
- Neuheit (die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören)
- erfinderische Leistung (ein auf dem entsprechenden technischen Gebiet tätiger Fachmann darf nicht ohne Weiteres auf die entsprechende Lösung kommen)
- gewerbliche Anwendbarkeit