Gewerbesteuer - Erklärung abgeben
Ablauf
Sie müssen ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dies gilt auch für
- Bilanzen und
- Gewinn- und Verlustrechnungen.
Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der elektronischen Steuerklärung ELSTER.
Das Finanzamt berechnet den Steuermessbetrag. Dieser beträgt einheitlich für alle Gewerbebetriebe 3,5 Prozent des Gewerbeertrags.
Bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften kürzt das Finanzamt den Gewerbeertrag vorher um den Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Darüber hinaus wird diesen das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages im Rahmen einer Höchstbetragsberechnung steuermindernd auf die Einkommensteuer angerechnet.
Den Steuermessbetrag übermittelt das Finanzamt an Sie und die Gemeinde, in der Sie Ihren Betriebssitz haben.
Danach multipliziert die Gemeinde den ermittelten Steuermessbetrag mit einem Hebesatz. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuerbetrag, der Ihnen gegenüber mit einem Bescheid festgesetzt wird. Der Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, beträgt jedoch mindestens 200 Prozent.
Hinweis: Das Finanzamt teilt den Steuermessbetrag nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf, wenn Sie
- einen Gewerbebetrieb
- mit mehreren Niederlassungen
- in unterschiedlichen Gemeinden
haben. Die Gewerbesteuer wird dann in Teilbeträgen von den einzelnen Gemeinden erhoben. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihren Betrieb innerhalb eines Jahres in eine andere Gemeinde verlegt haben.
Frist
Die Gewerbesteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr müssen Sie jährlich bis zum 31. Mai übermitteln.
Sie müssen vierteljährlich zu folgenden Terminen eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer leisten:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Die Vorauszahlungsrate pro Termin beträgt jeweils ein Viertel der Steuer, die das Finanzamt für das letzte Jahr errechnet hat. Bei der Gewerbesteuererklärung für das laufende Jahr müssen Sie dementsprechend eine Nachzahlung leisten oder Sie erhalten eine Gutschrift.
Hinweis: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit und endet mit dem Einstellen des Betriebs. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister und endet erst mit der Beendigung jeglicher Tätigkeit.
Text
Auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg ist eine Informationsbroschüre für Existenzgründer zum Download bereitgestellt. Darin werden auch gewerbesteuerliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ergeben, beantwortet.
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.
Unterlagen
- Gewinnermittlung (sofern noch nicht mit anderen Steuererklärungen eingereicht)
Voraussetzungen
Unter das Gewerbesteuergesetz fällt jedes Gewerbe, soweit Sie es im Inland betreiben.
Ein Gewerbe betreiben Sie, wenn Sie
- selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln,
- Ihre Tätigkeit nicht als Ausübung
- der Land- und Forstwirtschaft,
- eines freien Berufs,
- einer anderen selbständigen Arbeit oder
- der Verwaltung privaten Vermögens anzusehen ist und
- Sie sich am Wirtschaftsleben werbend beteiligen.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Text „Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit“.
Hinweis: Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind bereits aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe anzusehen. Auf die Art ihrer Tätigkeit kommt es nicht an. Das Gleiche gilt für gewerblich geprägte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG).
Personengesellschaften unterhalten nur einen einzigen Gewerbebetrieb. Übt eine Personengesellschaft neben der gewerblichen noch eine andere Tätigkeit aus, gilt diese auch als gewerbliche Tätigkeit.
Zuständigkeit
- für die Berechnung der Besteuerungsgrundlage und des Steuermessbetrages: das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet
- für die Festsetzung der Gewerbesteuer: die Gemeinde, in deren Gebiet sich Ihr Gewerbebetrieb befindet