Gewässerschutz-Beauftragten bestellen
Ablauf
Sie müssen zuerst Ihren Betriebs- oder Personalrat über die geplante Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten und die ihnen übertragenen Aufgaben unterrichten.
Die Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten zeigen Sie schriftlich der zuständigen Behörde an. In der Anzeige müssen Sie die Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten genau beschreiben.
Achtung: Eventuelle Veränderungen des Aufgabenbereichs und die Abberufung von Gewässerschutzbeauftragten müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
Zuständige Behörde ist die Wasserbehörde in dem Stadt- oder Landkreises des Unternehmenssitzes. Bei Betriebsgeländen auf denen mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG oder Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk sich der Unternehmenssitz befindet.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 13.06.2012 freigegeben.
Text
Die Informationsplattform "Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg" bietet Ihnen weitere Informationen zum Thema "Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz".
Voraussetzungen
Das Amt des Gewässerschutzbeauftragten dürfen Sie nur Beschäftigten übertragen, die die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
Die Beschäftigten können ihre Fachkunde auf zwei Arten nachweisen:
- durch einen abgeschlossenen Lehrgang (z.B. bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) oder
- durch langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit den Anlagen
Zuständigkeit
die Wasserbehörde
Wasserbehörde ist,
- wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
- wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn sich auf Ihrem Betriebsgelände mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG (Kodifizierte Fassung der IVU-Richtlinie) oder ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG befindet: das Regierungspräsidium