Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Genehmigung für den Verkehr mit Omnibussen beantragen

Ablauf

Sie müssen die Genehmigung bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Je nach Angebot erhalten Sie ein Antragsformular dort oder können es im Internet herunterladen. Zuständige Stelle ist entweder

  • das Regierungspräsidium oder
  • die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder das Landratsamt des Ortes, in dem die Fahrt der geplanten Buslinie beginnen soll.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und holt Stellungnahmen von Stellen ein, die im Einzugsbereich der geplanten neuen Linie liegen. Dazu gehören üblicherweise:

  • Unternehmen, die bereits Linienverkehr anbieten
  • Städte, Gemeinden und möglicherweise Landkreise
  • örtlich zuständige Träger der Straßenbaulast
  • Planungsbehörden
  • Gewerbeaufsichtsbehörden
  • weitere Behörden, die von dem Antrag betroffen sind
  • Industrie- und Handelskammern
  • Fachgewerkschaften und Fachverbände

Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis des Prüfverfahrens schriftlich mit.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat dessen ausführliche Fassung am 16.07.2012 freigegeben.

Frist

keine

Gebühren

abhängig von der Liniengestaltung und dem Prüfungsaufwand zwischen 100 und 2.440 Euro

Informationen

Sie möchten eine neue Buslinie anbieten? Dafür benötigen Sie eine Genehmigung. 

Hinweis: Pro Strecke wird üblicherweise nur eine Buslinie genehmigt.

Die Genehmigung können Sie für längstens acht Jahre erhalten. Danach können Sie sie verlängern lassen.

Unterlagen

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts
  • Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde, in der Ihr Betriebssitz angemeldet ist
  • Bescheinigung aller zuständigen Stellen, dass Sie alle Beiträge zur Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung ordnungsgemäß geleistet haben
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
  • Führungszeugnis
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Fahrpläne, aus denen ersichtlich ist, wo und in welchen Abständen es Haltestellen geben soll (in 10-facher, bei grenzüberschreitendem Linienverkehr in 20-facher Ausfertigung)
  • Übersichtskarten, auf denen Fahrstrecke und Haltestellen erkennbar sind (in 10-facher, bei grenzüberschreitendem Linienverkehr in 20-facher Ausfertigung)
  • geplante Tarife und Beförderungsbedingungen
  • bei Linienverkehr, den Sie über die Grenzen hinaus anbieten wollen: genaue Angaben über Lenk- und Ruhezeiten
  • wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, von diesen:
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
    • Nachweis der fachlichen Eignung

Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Genehmigung sind:

  • für das Unternehmen:
    • persönliche und fachliche Eignung sowohl der antragstellenden Person als auch der eingesetzten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
    • Betriebssitz oder Niederlassung im Inland (im handelsrechtlichen Sinn)
    • Nachweis, dass das Unternehmen sicher und leistungsfähig ist
  • für die Strecke:
    • Die geplante Streckenführung schließt nur Straßen ein, die geeignet sind.
    • Auf der geplanten Strecke gibt es noch keinen Linienverkehr.
      Die Unternehmen, die bereits mit der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs beauftragt sind, decken den Bereich nicht ab und können auch nach Ablauf einer bestimmten Frist keinen entsprechenden Linienverkehr einrichten.
    • Die geplante Buslinie entspricht den Zielen des Nahverkehrsplans.

Zuständigkeit

  • das Regierungspräsidium, in dem die geplante Fahrt der neuen Buslinie starten soll, wenn
    • Ihr Unternehmen einem Nahverkehrs- oder Tarifverbund angehört,
    • Sie die geplante Buslinie grenzüberschreitend einsetzen wollen oder
    • der Stadt- oder Landkreis als untere Verwaltungsbehörde beziehungsweise eines ihrer Beteiligungsunternehmen entweder selbst den Antrag stellt oder derzeit eine solche Genehmigung besitzt
  • in allen anderen Fällen: die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder das Landratsamt des Ortes, in dem die Fahrt der geplanten Buslinie beginnen soll