Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen
Ablauf
Die Weiterführung des Gaststättenbetriebs müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder (zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation) auch schriftlich beziehungsweise in elektronischer Form tun.
Hinweis: Den Beginn des Betriebs durch Sie selbst (aufgrund der Inanspruchnahme des Weiterführungsrechts) müssen Sie als Gewerbe anmelden.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.08.2012 freigegeben.
Frist
Die Anzeige müssen Sie unverzüglich erstatten, wenn Sie von Ihrem Weiterführungsrecht Gebrauch machen.
Text
Statt das Recht zur Weiterführung des Betriebs in Anspruch zu nehmen, können Sie auch eine eigene Gaststättenerlaubnis beantragen. Wollen Sie den Gaststättenbetrieb vor der Weiterführung verändern (z.B. zusätzliche Räumlichkeiten hinzunehmen), benötigen Sie auf jeden Fall eine Gaststättenerlaubnis.
Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
- Nachweis, dass Sie zu dem oben bezeichneten Personenkreis der Weiterführungsberechtigten gehören
- Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass Sie den Gaststättenbetrieb unverändert weiterführen.
Zuständigkeit
die Gaststättenbehörde
Gaststättenbehörde ist, je nach Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.