Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung - Verdachtsmeldung nach § 11 GwG erstatten
Ablauf
Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung müssen Sie mit den erforderlichen Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch erstatten. Senden Sie die Meldung und die Unterlagen an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stuttgart (Zentralstelle für Finanzermittlungen). Zusätzlich müssen Sie diese in Kopie an das Bundeskriminalamt in Wiesbaden (Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen) übermitteln.
Darüber hinaus können Sie die Geldwäsche-Verdachtsmeldungen in den Fällen des § 11 GwG auch an die zuständige Bundesberufskammer schicken.
Hinweis: Die Formulare stehen Ihnen unter "Formulare & Onlinedienste" zur Verfügung. Hilfreiche Verwendungshinweise bietet Ihnen die Anlage 1 zum Formular "Verdachtsmeldung nach § 11 Geldwäschegesetz".
Über die Anzeige des Verdachts auf Geldwäsche müssen Sie schweigen. Sie dürfen Ihre Geschäfts- oder Vertragspartner keinesfalls davon informieren. Außerdem dürfen Sie die angetragene Transaktion zunächst nicht durchführen. In der Regel erhalten Sie binnen zwei Werktagen vom Landes- oder Bundeskriminalamt eine telefonische oder elektronische Benachrichtigung, ob Sie das Geschäft zum Abschluss bringen können oder Ihr Verdacht bestätigt wurde.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat dessen ausführliche Fassung am 27.09.2012 freigegeben.
Frist
Anzeige nach Auftreten des Verdachts: Unverzüglich.
Unterlagen
- Formular "Verdachtsmeldung nach § 11 Geldwäschegesetz"
- Unterlagen, die zum Verdachtsmoment geführt haben
Zuständigkeit
das Landeskriminalamt Baden-Württemberg - Zentralstelle für Finanzermittlungen (ZFE)
Eine Kopie der Geldwäsche-Verdachtsmeldung senden Sie bitte an das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (FIU Deutschland).
Darüber hinaus können Sie die Geldwäsche-Verdachtsmeldungen in den Fällen des § 11 GwG auch an die zuständige Bundesberufskammer schicken.