Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Gefährliche Abfälle - Elektronisches Entsorgungsnachweisverfahren durchführen

Ablauf

Abfallerzeuger, die

  • pro Jahr
  • insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen

gefährliche Abfälle erzeugen, erhalten vom Abfalleinsammler beziehungsweise vom Entsorger einen Übernahmeschein. Diesen müssen Sie drei Jahre aufbewahren.

Abfallerzeuger, die

  • pro Jahr
  • nicht mehr als 20 Tonnen
  • pro gefährlicher Abfallschlüsselnummer

gefährliche Abfälle erzeugen, können die Abfälle im Rahmen der Sammelentsorgung durch einen Abfalleinsammler abholen lassen. Dieser stellt für jede übernommene Abfallcharge einen Übernahmeschein aus. Diesen müssen Sie drei Jahre aufbewahren. In den Übernahmescheinen muss der Abfallerzeuger seine Abfallerzeugernummer eintragen.

Eine Auflistung der Abfallschlüsselnummern finden Sie im Internet.

Tipp: Bei Bleiakkumulatoren ist die Nutzung der Sammelentsorgung auch bei Abfallmengen über 20 Tonnen pro Jahr zulässig.

Abfallerzeuger, die

  • die Mengen für die Sammelentsorgung überschreiten oder
  • die Sammelentsorgung nicht nutzen möchten,

müssen vor Beginn der Entsorgung einen Entsorgungsnachweis erstellen. Sogenannte freigestellte Entsorger können Entsorgungsnachweise im privilegierten Verfahren ausstellen. In den übrigen Fällen muss der Entsorgungsnachweis von der Behörde bestätigt werden.

 

Den Entsorgungsnachweis müssen Sie elektronisch führen. Dazu benötigen Sie

  • eine Signaturkarte für die qualifizierte elektronische Signatur,
  • ein Kartenlesegerät,
  • einen Internetzugang und
  • ein Postfach bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) der Länder.

Die im Entsorgungsnachweis erforderlichen Daten können Sie

  • über das kostenfreie Web-Portal der Länder (Länder-eANV) eingeben, signieren und versenden oder
  • Sie können dafür kommerzielle Softwareprodukte einsetzen.

Tipp: Die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) ist keine Behörde sondern ein Datenserver. Sie erreichen die ZKS im Internet. Dort finden Sie auch das Länder-eANV, mit dem Sie Nachweise erstellen, signieren und versenden können.

Erst wenn der Entsorgungsnachweis

  • dem Erzeuger,
  • dem Entsorger und
  • den Behörden vorliegt,

darf mit der eigentlichen Entsorgung begonnen werden.

Achtung: Gefährliche Abfälle zur Beseitigung dürfen darüber hinaus nur entsorgt werden, wenn sie von der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) dem Entsorger zugewiesen worden sind.

Zu jedem einzelnen Abfalltransport ist ein Begleitschein zu erstellen und dem Abfallbeförderer und dem Entsorger weiterzugeben, der dann wiederum die Behörden informiert, Auch der Begleitschein ist elektronisch

  • zu erstellen,
  • zu signieren und
  • zu versenden.

Tipp: Der Beförderer muss während des Transports ein Papier mitführen, das die Angaben aus dem elektronischen Begleitschein enthält. Es empfiehlt sich, einen Ausdruck des Begleitscheins aus dem elektronischen System zu erstellen und dem LKW-Fahrer mitzugeben.

Der Entsorger schickt den von ihm signierten Begleitscheindatensatz in das Postfach des Erzeugers zurück. Er  weist die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfallcharge nach. Der Datensatz wird in ein elektronisches Register eingestellt und ist dort für drei Jahre aufzubewahren.

Tipp:  Auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit finden Sie ausführliche Informationen zu den einzelnen Verfahrensschritten, um

  • einen elektronischen Entsorgungsnachweises und
  • einen elektronischen Begleitscheins

zu erstellen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hat ihn am 26.05.2014 freigegeben.

Gebühren

Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührentabelle der SAA. Für die Registrierung und die Abwicklung in elektronischer Form entstehen keine zusätzlichen Gebühren.

Informationen

Sind Sie

  • Erzeuger,
  • Besitzer,
  • Beförderer oder
  • Entsorger

gefährlicher Abfälle, schreibt das Abfallrecht zur Überwachung der Abfälle bestimmte Pflichten für Sie vor.

Wenn bei Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen diese Abfälle entstehen, müssen Sie diese durch ein zugelassenes Unternehmen entsorgen lassen.

Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle nachzuweisen, müssen Sie als Abfallerzeuger und -entsorger sowie ein eventuell beteiligter Abfallbeförderer ein Entsorgungsnachweisverfahren durchführen. Seit 1. April 2010 muss dieses Nachweisverfahren über die Entsorgung der Abfälle in vollem Umfang elektronisch durchgeführt werden.

Hinweis: Übernahmescheine im Rahmen der Sammelentsorgung und der Entsorgung von Kleinmengen sind von der elektronischen Abwicklung ausgenommen. Für Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (sogenannte Kleinmengen), gilt generell keine Nachweispflicht.

Bei der elektronischen Abwicklung ersetzen elektronische Formulare die früher üblichen Papierformulare. Die elektronischen Formulare werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (digitale Unterschrift mittels Signaturkarte) signiert, verschlüsselt gesendet und empfangen und können nur von den jeweiligen Empfängern eingesehen werden.

Tipp: Ausführliche Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

Hinweis: Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle müssen seit 1. April 2010 außerdem ein elektronisches Register zur Aufbewahrung der Entsorgungsnachweise führen. Dieses ersetzt das frühere Nachweisbuch. Für nicht gefährliche Abfälle kann dieses Register freiwillig elektronisch geführt werden.

Voraussetzungen

Am elektronischen Entsorgungsnachweisverfahren müssen Sie teilnehmen, wenn Sie gefährliche Abfälle

  • in Ihrem Betrieb erzeugen oder besitzen (Abfallerzeuger),
  • im Rahmen Ihrer Tätigkeit entsorgen (Abfallentsorger) oder
  • vom Abfallerzeuger zum Abfallentsorger transportieren (Abfallbeförderer).

Als gefährlich gelten beispielsweise Abfälle, die in ihrer

  • Art,
  • Beschaffenheit oder
  • Menge

eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt darstellen oder die brennbar beziehungsweise explosiv sind.

Tipp: Eine Auflistung der gefährlichen Abfälle finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes.

Zuständigkeit

für die Registrierung und Übersendung der Nachweise an die Behörden: die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA)