Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen - steuerliche Förderung beantragen
Ablauf
Die steuerliche Begünstigung müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.
Erkennt das Finanzamt die Kosten an, zieht es sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid direkt von der Einkommensteuerschuld ab.
Frist
Ihre Steuererklärung müssen Sie innerhalb bestimmter Fristen abgeben. Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung „Einkommensteuer – Erklärung abgeben“.
Text
Tipp: Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg hat in seiner Reihe "Aktuelle Tipps" das Merkblatt "Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen" herausgegeben.
Unterlagen
Neben der Einkommensteuererklärung können folgende Unterlagen von Ihrem Finanzamt benötigt werden:
- bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. bei Minijobs im Rahmen des Haushaltscheckverfahrens): Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:
- Rechnung
- Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck
- bei Pflege- und Betreuungsleistungen:
- Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid) der sozialen Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung
- amtsärztliches Attest oder Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde
- Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck
Voraussetzungen
- Sie sind bei einer haushaltsnahen Beschäftigung Arbeitgeber oder bei einer haushaltsnahen Dienstleistung Auftraggeber.
- Arbeitgeber sind Sie, wenn Sie eine Person beschäftigen, die z.B.
- Ihre Kinder betreut.
- Mahlzeiten in Ihrem Haushalt zubereitet oder
- Ihre Wohnung reinigt,
- Auftraggeber sind Sie, wenn Sie ein Unternehmen oder eine Agentur mit Tätigkeiten beauftragen, die gewöhnlich die Mitglieder Ihres privaten Haushalts selbst durchführen. Dazu zählen beispielsweise:
- Reinigung der Wohnung
- Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt sowie
- Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge
- Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
- Sie bezahlen die Rechnung per Banküberweisung oder Verrechnungsscheck. Barzahlungen und Barschecks erkennt das Finanzamt nicht an.
- Die Leistungen wurden in Ihrem Haushalt innerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erbracht.
Die Steuermäßigung ist haushalts-, nicht personenbezogen. Eheleuten steht die Steuerermäßigung jeweils zur Hälfte zu, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Bei einer Zusammenveranlagung spielt die Aufteilung keine Rolle. Das gleich gilt für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Zwei Alleinstehende, die ganzjährig zusammen in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge der Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Die Aufteilung erfolgt danach, wer die jeweiligen Aufwendungen getragen hat. Sie können auch eine gemeinsame Vereinbarung treffen.
Hinweis: Als Mieterin, Mieter oder Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft können Sie solche Dienstleistungen ebenfalls von der Steuer absetzen.
Gleiches gilt, wenn Sie in einem Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen steht die Steuerermäßigung demjenigen zu, der für die Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommt.
Zuständigkeit
Ihr Wohnsitzfinanzamt