Heimarbeit - Beschäftigung melden
Ablauf
Als Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle formlos schriftlich mitteilen, dass Sie eine Person in Heimarbeit beschäftigen. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.
Die Mitteilung müssen Sie doppelt einreichen. Sie muss mindestens folgende Angaben der beschäftigten Person enthalten:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
- Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Telearbeit)
Die zuständige Stelle übermittelt Ihnen Zugangsdaten, mit denen Sie sich zum "Fachmodul Heimarbeit" anmelden können. Dort müssen Sie die Heimarbeitsliste elektronisch führen. Nur in Ausnahmefällen können Sie nach Absprache mit der zuständigen Stelle die Liste in Papierform führen.
In den Listen müssen Sie mindestens folgende Angaben jeder beschäftigten Person eintragen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
- Art der Beschäftigung
- Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
- Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens
Hinweis: Die Heimarbeitsliste müssen Sie in den Räumen, in denen Sie die Heimarbeit vergeben (z.B. Raum des Arbeitgebers oder Raum des Zwischenmeisters), gut sichtbar aushängen. Alte Heimarbeitslisten müssen Sie bis zum Ablauf des Folgejahres aufbewahren.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.09.2012 freigegeben.
Frist
Die Heimarbeitsliste müssen Sie halbjährlich elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln:
- am 31. Juli die Heimarbeitsliste für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni (erstes Halbjahr) des laufenden Jahres
- am 31. Januar die Heimarbeitsliste für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember (zweites Halbjahr) des Vorjahres
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt