Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit ABC-Waffen oder militärischen Verwendungen in Waffenembargoländern - Genehmigung beantragen
Ablauf
Vor der Erteilung der Genehmigung ist der Abschluss des Handels- und Vermittlungsgeschäfts nicht gestattet. Die Genehmigung ist unter Verwendung des Antragsformulars zu beantragen. Die Antragstellung kann über die Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen.
Mit der Genehmigung wird die Vornahme des Handels- und Vermittlungsgeschäfts erlaubt. Die Genehmigung erfolgt auftrags- und empfängerbezogen und muss somit für jedes eigenständige Handels- und Vermittlungsgeschäft separat beantragt werden.
Text
Nähere Hinweise finden Sie in dem Merkblatt "Handels- und Vermittlungsgeschäfte" des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Unterlagen
Dem Antrag sind
- aussagekräftige technische Unterlagen zu den zu liefernden Gütern,
- ein Firmenprofil des Güterempfängers sowie
- eine Erklärung des Empfängers zur Verwendung der Güter (Endverbleibserklärung) beizufügen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist, dass
- dem Antragsteller der oben genannte Zusammenhang der Güterlieferung für ABC-Waffen oder für militärische Verwendungen in Waffenembargoländern bekannt ist oder
- er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterrichtet wurde.
Weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei den zu liefernden Gütern um bestimmte Dual-use-Güter handelt, das heißt Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Einsatzzwecke verwendet werden können.
Diese Güter sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in den Kennungen 901-999 des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste aufgeführt. Bei welchen Ländern es sich um Waffenembargoländer handelt, kann dem Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2010 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 18.03.2010 (BAnz. S. 11167 vom 31.03.2010) entnommen werden.
Zuständigkeit
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)