Hochwasser-Aufbauhilfe beantragen
Ablauf
Sie müssen die Aufbauhilfen beantragen. Dazu müssen Sie als Geschädigte mit Hilfe passender Antragsformulare Ihre Schäden der zuständigen Stelle mitteilen.
Darin müssen Sie beispielsweise allgemeine Angaben, Angaben zur Art des Schadens und zu den Gesamtkosten machen und die erforderlichen Nachweise beifügen.
Wird Ihr Antrag genehmigt, erhalten Sie eine Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Diesen müssen Sie zur Beseitigung des Hochwasserschadens verwenden. Wenn Sie die dazu erforderlichen Maßnahmen abgeschlossen haben, müssen Sie innerhalb von sechs Monaten dies der zuständigen Stelle nachweisen (Verwendungsnachweis).
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.06.2014 freigegeben.
Frist
Stellen Sie Ihren Antrag spätestens bis zum 30. Juni 2015.
Die Aufbauhilfen sollen bis spätestens 31. Dezember 2015 ausgezahlt werden.
Text
In den meisten Fällen liegt die Zuschusshöhe bei 80 Prozent der förderfähigen Kosten. In Härtefällen liegt sie bei 100 Prozent.
Einkommensgrenzen gibt es nicht. Angerechnet bekommen Sie aber auf die Aufbauhilfe erhaltene
- Hilfen Dritter, vor allem Leistungen Ihrer Versicherung und
- Soforthilfen.
Unterlagen
- erhaltene Versicherungsleistungen
- erhaltene Spenden
- Fremdmittel (Darlehen)
- bei Privatpersonen zusätzlich: sonstige Finanzierungsmittel
Stellt die zuständige Stelle fest, dass in Ihrem Antrag Unterlagen fehlen, können Sie diese nachreichen.
Voraussetzungen
Ihnen ist zwischen dem 31. Mai und 4. Juli 2013 ein Hochwasserschaden entstanden
- im Einzugsgebiet der Flussgebiete der Donau und ihrer Nebenflüsse oder
- in Gebieten, in denen Hochwasser-Soforthilfen gewährt wurden.
Nähere Auskunft dazu erhalten Sie von der für Sie zuständigen Stelle.
Wenn in einem der folgenden Förderbereiche ein hochwasserbedingter Schaden entstanden ist, können Aufbauhilfe beantragen:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige freier Berufe sowie Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur
- Land- und Forstwirtschaft sowie ländliche Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden
- Infrastruktur in den Gemeinden (unabhängig von der Trägerschaft)
- Privatpersonen und Wohnungsunternehmen
- Forschungseinrichtungen
- Kultureinrichtungen, Denkmale und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften
Welche Kosten förderfähig sind und welche nicht, können Sie in der Verwaltungsvorschrift nachlesen.
Zuständigkeit
die Regierungspräsidien für
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige freier Berufe sowie Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur
- Land- und Forstwirtschaft sowie ländliche Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden
- Infrastruktur in den Gemeinden (unabhängig von der Trägerschaft)
- Wohnungsunternehmen
- Forschungseinrichtungen
- Kultureinrichtungen, Denkmale und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften
Für Sie als Privatperson sind zuständig je nach Wohnort
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde