Häusliche Gewalt - Wohnungsverweis (Platzverweis) erwirken
Ablauf
Melden Sie Tätlichkeiten oder Bedrohungen entweder dem Ordnungsamt Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung oder der Polizei. Verlangen Sie einen Wohnungsverweis. Beim Ordnungsamt können Sie einen Wohnungsverweis erwirken, ohne dass die Polizei bei Ihnen zuhause war.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.03.2013 freigegeben.
Text
Die Ortspolizeibehörde informiert alle Beteiligen über Interventionsstellen und andere Hilfseinrichtungen. Die Behörde oder die Polizeiverständigen diese Einrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Sind auch Kinder von der Situation betroffen, erhält das Jugendamt eine Benachrichtigung.
Bei unzumutbaren Belästigungen kann das Familiengericht Schutzanordnungen erlassen. Unzumutbare Belästigungen sind etwa das ständige Verfolgen und Beobachten, Telefonterror oder Terror per Fax oder SMS.
Viele Opfer befinden sich in besonderen Zwangssituationen. Daher lassen sie sich oft auf eine vorschnelle Rückkehr der gewalttätigen Person ein. Wünschen Sie vorzeitige Aufhebung des Wohnungsverweises, prüft die Behörde daher kritisch, ob diese wirklich in Ihrem Interesse ist.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:
- Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
- Leib,
- Leben,
- Gesundheit,
- Freiheit oder
- sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
Beleidigungen zählen nicht dazu.
- Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
- erforderlich,
- geeignet und
- angemessen.
Erforderlich bedeutet, dass anders, vor allem durch ein Gericht, die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen nicht beseitigt werden kann.
Zuständigkeit
- die Polizei oder
- die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt)
Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Wohnungsverweis erforderlich wird.