Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln anmelden
Ablauf
Den Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln müssen Sie dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium anzeigen.
Außerdem müssen Sie Ihr Gewerbe bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden – entweder persönlich oder schriftlich. Je nach Angebot der Gemeinde erhalten Sie das Antragsformular dort oder können es im Internet herunterladen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.04.2012 freigegeben.
Frist
Den Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.
Gebühren
für die Anzeige: keine
Weitere Kosten können entstehen, z.B. für die
- Gewerbeanmeldung sowie
- möglicherweise notwendige Sachkenntnisprüfung vor der IHK
Unterlagen
Nachweise der Sachkenntnis, beispielsweise durch:
- abgeschlossenes Pharmaziestudium
- Kaufmannsgehilfenprüfung als Drogistin oder Drogist
- Abschlussprüfung als Apothekenhelferin oder Apothekenhelfer beziehungsweise pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter
- abgeschlossene Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent
- Nachweis, dass Sie vor 1978 nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt haben:
- eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einem Handelsbetrieb mit frei verkäuflichen Arzneimitteln oder
- eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Funktion, mit frei verkäuflichen Arzneimitteln
Hinweis: Können Sie diese Nachweise nicht erbringen, müssen Sie eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer ablegen. Sie müssen sich bei der Industrie- und Handelskammer anmelden, in deren Bezirk Ihr Beschäftigungsort oder Ihre Aus- oder Fortbildungsstätte oder Ihr Wohnort liegt.
Voraussetzungen
Als Inhaberin oder als Inhaber des Betriebes müssen Sie Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen nachweisen:
- Abfüllen,
- Abpacken,
- Kennzeichnen und Lagern
- in Verkehr bringen von Arzneimitteln
Verfügen Sie selbst nicht über die erforderliche Sachkenntnis, muss eine der folgenden Personen diese haben:
- eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene Person
- eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens oder
- eine von Ihnen mit dem Verkauf beauftragte Person
Hinweis: Bei mehreren Filialen muss in jeder Filiale eine Kraft anwesend sein, die entsprechend beraten kann.
Zuständigkeit
- das örtlich zuständige Regierungspräsidium
- für die Sachkenntnisprüfung: die Industrie- und Handelskammern (IHK)
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder Stadt Ihrer zukünftigen Betriebsstätte an.