Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen
Ablauf
Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Ortspolizeibehörde beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Ihre Personalien
- die Identität des Hundes, besonders Angaben zur Rasse oder Kreuzung
- Geschlecht
- Fellfarbe
- Geburtsdatum oder Alter
- Kennzeichnung des Hundes
Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ortspolizeibehörde ein. Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung prüft die Unterlagen. Anschließend teilt sie Ihnen mit, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis erfüllt wurden. Sie erhalten dann eine schriftliche Bescheinigung über die Erlaubnis.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.11.2014 freigegeben.
Frist
Antrag zum frühstmöglichen Zeitpunkt
Gebühren
Verhaltensprüfung: EUR 165,00
Die Gemeinde kann weitere Kosten geltend machen.
Rechtsgrundlage
§§ 3 und 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg über das Halten von gefährlichen Hunden
Text
Weitere Informationen zur Haltung von Kampfunden finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen:
Unterlagen
- Führungszeugnis
- Bescheinigung über die erfolgreiche Verhaltensprüfung
- Sachkundebescheinigung für Kampfhundehalter (nach bestandener Sachkundeprüfung)
- Nachweis über Ihr berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes
Hinweis: Die einzelnen Gemeinde- und Stadtverwaltungen entscheiden nach ihrem Ermessen darüber, wie der Nachweis zu führen ist und ob er erbracht wurde. - Nachweis der besonderen Haftpflichtversicherung
Hinweis: Erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes
Sie müssen einen Bedarf nachweisen, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden kann. - Zuverlässigkeit
An der Zuverlässigkeit kann es beispielsweise fehlen, wenn Sie - wegen bestimmter Delikte vorbestraft sind oder
- sich wiederholt ordnungswidrig verhalten haben,
- alkohol- oder drogenabhängig sind oder
- wegen körperlicher Umstände das Tier nicht führen können.
- Sachkunde
Von dem Hund darf durch Haltung und Führung keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgehen. Sie müssen daher über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. - Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz müssen ausgeschlossen sein.
Es dürfen keine erkennbaren Gefahren durch die Haltung des Hundes entstehen. - Der Hund muss eine unveränderliche und lesbare Kennzeichnung haben. Dadurch muss der Halter oder die Halterin ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können.
- Besondere Haftpflichtversicherung
Hinweis: Es kann noch andere Vorschriften und Satzungen der Stadt oder Gemeinde geben, die Ihnen eine Erlaubnis versagen können.
Zuständigkeit
die Ortspolizeibehörde
Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich überwiegend aufhalten