Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen
Ablauf
Sie können bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" stellen. Am besten gehen Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde und füllen den Antrag dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus.
Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisungen auch das Konto eines Dritten angeben.
Achtung: Haben Sie kein Konto, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Die hierdurch entstehenden Kosten müssen Sie tragen. Können Sie nachweisen, dass Sie bei einer Bank kein Konto ohne eigenes Verschulden einrichten können (Vorlage einer Bescheinigung der Bank), entfallen diese Kosten. Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich.
Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.02.2013 freigegeben.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Mutterpass
- Nachweise über das Einkommen (z.B. Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben)
- Nachweise über die Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.
- aktuelle Kontoauszüge
- Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
Voraussetzungen
Voraussetzungen für Hilfen zum Lebensunterhalt sind:
- Bedürftigkeit
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken kann. (keine vorrangigen Ansprüche gegen Dritte, z.B. gegen Eltern, geschiedene Ehemänner oder Ehefrauen, Vater des Kindes) - Erwerbsunfähigkeit
Nicht erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind z.B. Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung, längerfristig Erkrankte oder in Einrichtungen betreute Menschen.
Zuständigkeit
das Sozialamt
Sozialamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.