Integrationskurse für Ausländer - Teilnahme beantragen
Ablauf
Die Ausländerbehörde informiert Sie über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung. Sie stellt Ihnen eine entsprechende Bestätigung aus. Mit der Bestätigung können - bei einer Verpflichtung müssen - Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden.
Hinweis: Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie auch einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.
Der Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Integrationsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.06.2012 freigegeben.
Frist
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, müssen Sie sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.
Gebühren
- Kostenbeitrag pro Unterrichtsstunde: 1,20 Euro (Wenn Sie Arbeitslosengeld II- oder Sozialhilfe empfangen, können Sie einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.)
- Wiederholung einzelner Kursabschnitte: auf eigene Kosten
- Teilnahme am Abschlusstest: keine
Hinweis: Haben Sie den Sprachtest nach dem 8. Dezember 2007 bestanden, kann das Bundesamt 50 Prozent des gezahlten Kostenbeitrags zurückbezahlen. Sie müssen jedoch die erfolgreiche Teilnahme innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nachweisen.
Unterlagen
Bestätigung über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung
Voraussetzungen
Voraussetzungen, um an Integrationskursen teilzunehmen, sind:
- Sie haben eine
- Aufenthaltserlaubnis
- zu Erwerbszwecken (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit),
- zum Zweck des Familiennachzuges,
- aus humanitären Gründen oder
- Niederlassungserlaubnis
Das BAMF hat Ihnen aufgrund einer Anordnung des Bundesinnenministeriums eine Aufnahmezusage zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt.
- Sie halten sich dauerhaft in Deutschland auf.
Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und
- sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können
(in bestimmten Fällen sogar dann, wenn keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind) - Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen (z.B. Arbeitslosengeld II) und die Teilnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist oder
- in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme aufgefordert hat.
Kein Teilnahmeanspruch besteht
- bei Hochqualifizierten,
- bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen,
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
- wenn ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind.
Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer und Ausländerinnen,
- die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
- die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen,
- deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist oder
- die bereits eine langfristige Aufenthaltsberechtigung eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen und dort an Maßnahmen zur Integration teilgenommen haben.
Achtung: Eine Verletzung der Teilnahmepflicht kann zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder zur Versagung einer Niederlassungserlaubnis führen. Beziehen Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, kann es zu einer Leistungskürzung von bis zu 30 Prozent kommen. Außerdem ist die Ausländerbehörde dazu berechtigt, vorzeitig den voraussichtlichen Kostenbeitrag zum Kurs von Ihnen zu erheben.
Zuständigkeit
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)