Inhaber von Erlaubnis- oder Befähigungsscheinen - Feuerwerke anmelden
Ablauf
Geben Sie folgende Informationen an:
- Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Viele Städte und Gemeinden bieten Ihnen im Internet ein Formular an. Andernfalls können Sie das Formular "Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände" des Umweltministeriums nutzen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat ihn am 27.05.2014 freigegeben.
Frist
- in der Regel zwei Wochen, bevor Sie das Feuerwerk abbrennen möchten
- vier Wochen, wenn Sie das Feuerwerk abbrennen möchten in der unmittelbaren Nähe von:
- Eisenbahnanlagen
- Flughäfen
- Bundeswasserstraßen
- Seeschifffahrtsstraßen
Rechtsgrundlage
- § 23 Abs. 2 und 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang)
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
- § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)
Unterlagen
- gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
oder
Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7 SprengG) oder
- gültige Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 27 SprengG) oder
- Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 20 SprengG)
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll.