Kurzarbeitergeld beantragen
Ablauf
Ihr Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung (Betriebsrat) muss das Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Stelle beantragen. Für die Beantragung müssen die Vordrucke "Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug)" und "Kug-Abrechnungsliste" verwendet und diese in einfacher Ausfertigung eingereicht werden.
Gleichzeitig muss Ihr Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen. Der Anzeige muss Ihr Arbeitgeber die Stellungnahme der Betriebsvertretung (z.B. Betriebsrat) beifügen.
Die zuständige Stelle entscheidet nach einer Grundsatzprüfung im Betrieb über die Anzeige. Sie legt den Zeitraum der möglichen Erstattung des Kurzarbeitergeldes fest.
Das Kurzarbeitergeld zahlt Ihr Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Entgeltzahlung an Sie aus. Die zuständige Stelle erstattet es monatlich in Nachhinein an den Arbeitgeber.
Frist
Ihr Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung müssen den Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld gezahlt werden soll.
Achtung: Geht der Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist ein, kann die zuständige Stelle Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe der Fristversäumnis nicht mehr gewähren.
Text
Bei betrieblichen Personalanpassungsmaßnahmen können betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Transferkurzarbeitergeld erhalten. Dies betrifft Maßnahmen,
- die auf einer Betriebsänderung mit einem dauerhaften Arbeitsplatzverlust beruhen und
- dadurch einen Arbeitsausfall zur Folge haben.
In diesem Zusammenhang können auch Leistungen für die Teilnahme an Transfermaßnahmen, die der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen, in Betracht kommen.
Unterlagen
- Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls durch den Arbeitgeber durch Angaben zum Arbeitsausfall und seinen Gründen
- Nachweise über das Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen, z.B.:
- Anzeige über Kurzarbeit
- Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit der Betriebsvertretung oder den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen oder
- Änderungskündigungen (die genaue Kürzung der Arbeitszeit muss ersichtlich sein)
- Arbeitsplan, aus dem sich die Verteilung der gekürzten Arbeitszeit ergibt
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber sind:
- Ein erheblicher Arbeitsausfall ist eingetreten.
- Die Agentur für Arbeit erkennt mit schriftlichem Bescheid an, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Betrieb vorliegen.
- Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin haben Sie nach Beginn des Arbeitsausfalls
- die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt oder
- aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die abgeschlossene Berufsausbildung im gleichen Betrieb eine Tätigkeit aufgenommen.
- Das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst.
- Sie sind nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen.
- Sie erleiden infolge des Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall.
Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin erhalten Sie kein Kurzarbeitergeld, wenn Sie
- nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind
Dies sind beispielsweise Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die - 65 Jahre alt sind (mit Ablauf des Geburtstagsmonats),
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers erhalten,
- geringfügig beschäftigt sind (z.B. Minijob beziehungsweise 400-Euro-Job, Praktikanten und Praktikantinnen, Werkstudenten und Werkstudentinnen),
- eine nicht ständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben (z.B. freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen).
- im Rahmen einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen (wenn Sie diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme erhalten)
- Krankengeld beziehen.
Hinweis: Vom Kurzarbeitergeld sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch ausgeschlossen, wenn sie einer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit entgegenwirken.
Zuständigkeit
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat
Bezugsorttext
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