Voraussetzungen
Haushaltszugehörigkeit
Kinderbetreuungskosten kann der Steuerbürger nur für ein Kind absetzen, das zu seinem Haushalt gehört, das heißt, es muss in dessen Wohnung leben oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärts untergebracht sein (z.B. bei Internatsunterbringung). Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Meldung des Kindes maßgebend.
Spielt das Alter des Kindes eine Rolle?
- Bei erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 31. Dezember 2006 des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, geltend gemacht werden.
- Bei privaten Kinderbetreuungskosten (Sonderausgabenabzug bei Krankheit, Ausbildung, Behinderung) können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 31. Dezember 2006 des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, geltend gemacht werden.
- Bei privaten Kinderbetreuungskosten (Kindergartenregelung) muss das Kind das dritte Lebensjahr, aber nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Welche Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern sind begünstigt?
Begünstigte Dienstleistungen sind insbesondere Aufwendungen für
- Kindergärten, Kindertagesstätten,
- Tagesmütter oder Ganztagspflegestellen,
- die Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie ein Kind betreuen,
- die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben.
Welche Aufwendungen zur Betreuung von Kindern sind absetzbar?
Absetzbar sind neben Ausgaben in Geld auch
- Sachleistungen, insbesondere für die Unterbringung und Verpflegung der Betreuungsperson (nicht für das betreute Kind) im Haushalt des Steuerbürgers,
- Erstattungen an die Betreuungsperson, z.B. deren Fahrtkosten (nicht solche für das Kind), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind.
Nicht absetzbar sind Aufwendungen für
- Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht),
- die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Computerkurse, Musikunterricht),
- sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht),
- die Verpflegung oder Fahrtkosten des Kindes.
In welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen?
Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Jahr, abzugsfähig. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird, auch wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nur während eines Teils des Jahres vorgelegen haben.
Hinweis: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nur für einen Teil des Kalenderjahres vor (z.B. weil das Kind das 14. Lebensjahr im Juli eines Jahres vollendet), dann sind nur 2/3 der im Zeitraum von Januar bis Juli angefallenen Kinderbetreuungskosten anzusetzen, gegebenenfalls begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.000 Euro (keine Zwölftelung).
Auch bei Eltern ohne gemeinsamen Haushalt beträgt der Höchstbetrag insgesamt 4.000 Euro im Jahr. Dieser Höchstbetrag steht (nur) dem Elternteil zu, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Der andere Elternteil hat – mangels Haushaltszugehörigkeit des Kindes – keinen Anspruch auf Abzug von Kinderbetreuungskosten. Gehört das Kind (ausnahmsweise) zum Haushalt beider Elternteile, kommt es zu einer Halbteilung des Höchstbetrags, das heißt, jedem Elternteil steht ein Höchstbetrag von 2.000 Euro zu, es sei denn, sie beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung des Höchstbetrags.
Eingangsvoraussetzung bei erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten
Eine Erwerbstätigkeit muss vorliegen, das heißt, Alleinerziehende können erwerbsbedingte Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes nur geltend machen, wenn sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beziehungsweise Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit erzielen. Auch bei einem Minijob kann von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, wenn die Arbeitszeit mindestens zehn Stunden pro Woche beträgt.
Bei zusammenlebenden (verheirateten oder nicht verheirateten) Elternteilen liegen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nur vor, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Zum Abzug ist der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile Aufwendungen für die Kinderbetreuung getragen, können gleichwohl je Kind nur maximal 4.000 Euro wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Sofern keine andere, einvernehmliche Aufteilung gewählt wird, ist der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der Eltern zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Ehefrau und Ehemann sind Angestellte einer Bank. Die im gemeinsamen Haushalt lebende zweijährige Tochter wird tagsüber von einer Tagesmutter betreut. Hierfür fallen monatliche Kosten in Höhe von 800 Euro (ohne Verpflegung) an, die durch Überweisung vom gemeinsamen Konto an die Tagesmutter beglichen werden.
Seit 2006 können solche Kosten "wie" Werbungskosten geltend gemacht werden. Berücksichtigungsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro von den tatsächlich aufgewendeten 9.600 Euro. Ehefrau und Ehemann steht grundsätzlich jeweils der hälftige Höchstbetrag (2.000 Euro) zu. Durch gemeinsamen Antrag können sie eine hiervon abweichende Verteilung des Höchstbetrages erreichen.
Beispiel 2:
Eine alleinerziehende Mutter ist als Sachbearbeiterin in einer Versicherungsagentur ganztägig berufstätig. Sie lebt mit dem vierjährigen Sohn in einer kleinen Wohnung. Der Sohn geht in einen Ganztageskindergarten, wo er auch verpflegt wird. Die Kosten belaufen sich auf 500 Euro monatlich, wovon 100 Euro auf die Verpflegung entfallen. Die Kosten werden durch monatliche Überweisung an den Kindergarten beglichen. Sein Vater beteiligt sich nicht an den Aufwendungen.
Die Kosten können seit 2006 "wie" Werbungskosten bei den Lohneinkünften der Mutter abgezogen werden. Die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6.000 Euro sind um die Anteile für Verpflegung in Höhe von 1.200 Euro zu kürzen, da die Verpflegung nicht begünstigungsfähig ist. Von den verbleibenden 4.800 Euro sind zwei Drittel, also 3.200 Euro "wie" Werbungskosten bei den Lohneinkünften abzusetzen. Der Höchstbetrag von 4.000 Euro kommt nicht zum Ansatz.
Der leibliche Vater des Kindes kann keine Kinderbetreuungskosten geltend machen, da das Kind nicht in seinem Haushalt lebt.
Beispiel 3:
Nur der Ehemann ist erwerbstätig. Die gemeinsame Tochter ist zehn Jahre alt und lebt im elterlichen Haushalt. Durch die Pflege der schwerkranken Mutter hat die Ehefrau nachmittags keine Zeit für die Betreuung der Tochter. Da auch der Ehemann regelmäßig erst gegen 18 Uhr von der Arbeit kommt, kümmert sich eine Tagesmutter nachmittäglich um die Tochter. Dadurch entstehen Kosten von 500 Euro monatlich (ohne Verpflegung), die durch Überweisung vom gemeinsamen Konto an die Tagesmutter beglichen werden.
Diese Kosten können nicht als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Eine Berücksichtigung als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten scheidet aus, da nicht beide Ehegatten erwerbstätig sind. Auch eine Berücksichtigung als Sonderausgaben ist nicht möglich, da hierunter nur Kinder fallen, die das 3. Lebensjahr vollendet, das 6. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben (siehe Kindergartenregelung).
Eingangsvoraussetzung bei privaten Kinderbetreuungskosten bei Krankheit, Ausbildung oder Behinderung der Eltern
Falls keine erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten vorliegen, können für haushaltszugehörige Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, private Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn diese wegen
- Krankheit (ärztliches Attest notwendig),
- Ausbildung oder
- Behinderung (Grad der Behinderung mindestens 25)
eines allein stehenden Elternteils entstanden sind.
Bei zusammenlebenden Eltern müssen die vorstehend genannten Voraussetzungen entweder bei beiden Elternteilen vorliegen oder, wenn ein Elternteil erwerbstätig ist, muss sich der andere Elternteil in Ausbildung befinden, krank oder behindert sein. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je (haushaltszugehörigem) Kind.
Bei nicht verheirateten Eltern ist der Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags (2.000 Euro) geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem Finanzamt auf der Anlage Kind anzeigen.
Beispiel:
Der Vater eines Kindes ist Angestellter eines Elektrogroßhandels. Seine Freundin, mit der er zusammenlebt, studiert Kunstgeschichte. Die gemeinsame einjährige Tochter lebt ebenfalls in diesem Haushalt. Für die Ganztagesbetreuung der Tochter in einer Kinderkrippe fallen monatlich 300 Euro an. Die Verpflegung des Kindes wird separat mit 50 Euro pro Monat in Rechnung gestellt. Die gesamten Kosten werden hälftig vom Vater und seiner Freundin getragen und durch Überweisung beglichen.
Die Kosten für die Betreuung in Höhe von 300 Euro monatlich können seit 2006 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die jährlichen Aufwendungen betragen 3.600 Euro. Hiervon können zwei Drittel, also 2.400 Euro, als Sonderausgaben anerkannt werden. Der Höchstbetrag von 4.000 Euro kommt nicht zum Ansatz.
Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes in Höhe von 50 Euro monatlich sind nicht berücksichtigungsfähig.
Eingangsvoraussetzung bei privaten Kinderbetreuungskosten für Kindergartenkinder
Für die Kinder, die das dritte Lebensjahr, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben (Kindergartenalter), sind keine weiteren Eingangsvoraussetzungen (z.B. Erwerbstätigkeit, Behinderung, Ausbildung oder Krankheit) erforderlich.
Beispiel:
Nur der Ehemann ist erwerbstätig. Die gemeinsame Tochter ist fünf Jahre alt und geht vormittags in den Kindergarten. Dadurch entstehen Kosten von 80 Euro monatlich (ohne Verpflegung), die durch Überweisung vom gemeinsamen Konto an den Träger des Kindergartens beglichen werden.
Eine Berücksichtigung als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten scheidet aus, da nicht beide Ehegatten erwerbstätig sind. Die Kosten können aber als private Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Drittel, also 640 Euro, als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag von 4.000 Euro kommt nicht zum Ansatz.