Krankenhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beantragen
Ablauf
Haben Sie bereits eine andere Hilfeleistung beim Jugendamt beantragt? Dann müssen Sie keinen gesonderten Antrag auf Krankenhilfe stellen. Diese wird Ihnen dann normalerweise zusammen mit der anderen beantragten Jugendhilfeleistung bewilligt.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.06.2012 freigegeben.
Unterlagen
Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Krankenhilfe ist:
die Sorgeberechtigten oder der junge Mensch erhalten
- eine Hilfe zur Erziehung oder
- eine Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
Darunter fallen beispielsweise folgende Hilfen:
- Vollzeitpflege
- Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform
- intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen:
- in Vollzeitpflege,
- in Heimerziehung oder
- in einer sonstigen betreuten Wohnform
Zuständigkeit
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.