Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Krankenhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beantragen

Ablauf

Haben Sie bereits eine andere Hilfeleistung beim Jugendamt beantragt? Dann müssen Sie keinen gesonderten Antrag auf Krankenhilfe stellen. Diese wird Ihnen dann normalerweise zusammen mit der anderen beantragten Jugendhilfeleistung bewilligt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.06.2012 freigegeben.

Gebühren

keine

Informationen

Sofern Hilfe zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geleistet wird, kann das Jugendamt für Kinder und Jugendliche Krankenhilfe leisten. Das gilt für diejenigen, die keinen vorrangigen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen oder einer privaten Krankenkasse haben. Die Krankenhilfe ersetzt somit einen fehlenden Krankenversicherungsschutz.

Hinweis: Das Jugendamt kann auch Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen. Diese müssen jedoch angemessen sein.

Die Krankenhilfe deckt den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe. Sie müssen aber die üblichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen von gesetzlich Krankenversicherten im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten leisten.

Unterlagen

Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Krankenhilfe ist:

die Sorgeberechtigten oder der junge Mensch erhalten

  • eine Hilfe zur Erziehung oder
  • eine Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).

Darunter fallen beispielsweise folgende Hilfen:

  • Vollzeitpflege
  • Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform
  • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
  • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen:
    • in Vollzeitpflege,
    • in Heimerziehung oder
    • in einer sonstigen betreuten Wohnform

Zuständigkeit

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.