Kindesunterhalt - Festsetzung im vereinfachten Verfahren beantragen
Ablauf
Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
- entweder im eigenen Namen für das Kind
Hinweis: Das gilt, - solange Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
- eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist.
- oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung
Hinweis: Sie sollten vor einem Unterhaltsantrag
- das Für und Wider sorgfältig abwägen,
- der Gegenseite Gelegenheit geben,
- freiwillig Auskünfte zu erteilen beziehungsweise
- sich freiwillig zur Unterhaltszahlung zu verpflichten.
Sie erhalten das Antragsformular beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Stelle steht Ihnen das Formular auch zum Download zur Verfügung.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
Auskunft des oder der Unterhaltspflichtigen
Das Gericht setzt den Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin von der beantragten Unterhaltszahlung für das Kind schriftlich in Kenntnis.
Zugleich erhält der oder die Unterhaltspflichtige die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben. Nicht jede Einwendung ist jedoch zulässig.
Finanziell zur Leistung nicht oder nur teilweise in der Lage zu sein, ist als Einwand beispielsweise nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
Der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin
- legt in einem Vordruck seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen.
- fügt die entsprechenden Belege bei.
- erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
Der Rechtspfleger beziehungsweise die Rechtspflegerin informiert Sie über etwaige Einwendungen und die zu erteilenden Auskünfte. Außerdem unterrichtet er oder sie Sie über eine freiwillige Zahlungsverpflichtung des oder der Unterhaltsverpflichteten.
Beschluss zur Höhe des Unterhalts
Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit, setzt der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
Hinweis: Wenn Sie als Antragsteller oder Antragstellerin auch den nicht festgesetzten Restbetrag erstreiten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Überleitung in das streitige Verfahren stellen.
Erhebt der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin keine oder nur unzulässige Einwendungen, wird der beantragte Unterhaltsbetrag ebenfalls durch Beschluss festgesetzt.
Hinweis: Führt der Elternteil bedeutsame Gegenargumente an, ist das vereinfachte Verfahren gescheitert. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren wird dann auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.09.2012 freigegeben.
Gebühren
- Festsetzungsbeschluss aufgrund einer Verpflichtungserklärung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin: kostenlos
- Gerichtsgebühren
- Anwaltskosten bei Beauftragung von Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen
Unterlagen
für den Antragsteller oder die Antragstellerin:
- Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" – erhältlich beim Jugendamt und bei jedem Familiengericht sowie unter "Formulare & Onlinedienste"
- Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
- Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse
für den Antragsgegner oder die Antragsgegnerin:
- Einwendungsformular
Dieses erhalten Sie vom Rechtspfleger oder der Rechtspflegerin oder beim Amtsgericht. Es steht Ihnen außerdem unter "Formulare & Onlinedienste" zum Download zur Verfügung. - entsprechende Nachweise und Belege
Voraussetzungen
Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind:
- Es handelt sich um Unterhalt
- für ein minderjähriges Kind oder
- für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
- Das Gericht hat noch kein gerichtliches Unterhaltsverfahren eingeleitet.
- Kein anderes Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden.
- Es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (z.B. eine Jugendamtsurkunde).
- Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als
- sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
- Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
Zuständigkeit
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind oder der Elternteil, der das Kind vertritt, gewöhnlich aufhält