Kindesunterhalt beantragen (minderjährige Kinder)
Ablauf
Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt reicht den Antrag auf Zahlung des Kindesunterhalts bei der zuständigen Stelle ein. In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Zuständig ist
- das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält oder
- das Familiengericht, das mit dem laufenden Verfahren befasst ist.
Hinweis: Der Antrag wird entweder im eigenen Namen für das Kind oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung gestellt.
Das Gericht stellt die Antragsschrift dem anderen Elternteil zu. Dieser erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Hinweis: Bis zur Grenze des Mindestunterhalts muss ein minderjähriges Kind seine Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten jedoch nicht nachweisen.
Das Familiengericht setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich am Einkommen der Eltern und an dem Alter des Kindes orientiert. Der unterhaltsberechtigte Elternteil erhält durch das Urteil einen Vollstreckungstitel.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.08.2012 freigegeben.
Gebühren
Je nach Streitwert, den das Gericht festsetzt, fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an.
Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe erhalten. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss möglicherweise einen Prozesskostenvorschuss gewähren.
Text
Ändern sich die Verhältnisse, die in einem früheren Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel geführt haben, können Sie einem Abänderungsantrag stellen.
Unterlagen
Nachweise über Einkommen und Vermögen
Voraussetzungen
Sie sind berechtigt, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, wenn Sie
- der sorgeberechtigte Elternteil sind, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
- die Person oder Stelle sind, die das Kind rechtlich vertritt.
Zuständigkeit
- das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält
- bei einem laufendem Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren: das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Verfahren befasst ist