Körperschaftsteuer - Erklärung abgeben
Ablauf
Sie müssen ihre Körperschaftsteuererklärung authentifiziert elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Dies gilt auch für die dazugehörende
- Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung,
- Gewinn- und Verlustrechnungen und
- die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.
Die Authentifizierung erfolgt durch das ELSTER-Zertifikat. Dieses Zertifikat hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und dient Sicherheitszwecken. Das Zertifikat soll die
- Vertraulichkeit,
- Identität des Absenders und
- Unveränderbarkeit des Dateninhalts
der gesendeten Daten sicherstellen.
Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich im ELSTEROnline-Portal registrieren. Der Registrierungsprozess umfasst mehrere Schritte (z.B. Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch das ELSTEROnline-Portal, Versenden des Aktivierungscodes durch Briefpost). Registrieren Sie sich rechtzeitig.
Zur elektronischen Übermittlung steht Ihnen das Programm Elster kostenlos zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der elektronischen Steuererklärung Elster.
Das Finanzamt ermittelt die Höhe der Steuer. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid mit einer Zahlungsaufforderung oder Informationen zu einer Guthabensauszahlung.
Frist
- Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr: bis 31. Mai
- Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer:
- 10. März
- 10. Juni
- 10. September
- 10. Dezember
Als Vorauszahlung müssen Sie pro Termin ein Viertel der Steuer, die für das letzte Jahr berechnet wurde, zahlen.
Text
Hinweis: Die Körperschaft muss den von ihr erwirtschafteten Gewinn selbst versteuern. Gleichzeitig kann sie diesen Gewinn an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschütten. Bei den Gesellschaftern unterliegt die Gewinnausschüttung der Besteuerung mit Einkommensteuer.
Um diese Doppelbesteuerung zu vermindern, werden Ausschüttungen bei der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter nur mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert. Alternativ können Sie als Gesellschafter oder Gesellschafterin in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, dass stattdessen 60 Prozent der Ausschüttung mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden (Teileinkünfteverfahren).
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.
Voraussetzungen
Wenn sich die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland befindet, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig:
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG),
- Genossenschaften,
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- sonstige juristische Personen des Privatrechts (z.B. Vereine, Stiftungen) und
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(z.B. Wirtschaftsbetriebe der Gemeinden)
Steuerpflichtig sind sämtliche Einkünfte.
Beschränkt steuerpflichtig sind Gesellschaften, die inländische Einkünfte haben, aber im Inland
- weder eine Geschäftsleitung
- noch einen Sitz.
Steuerpflichtig sind nur die inländischen Einkünfte.
Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen getroffen werden. Der Sitz des Unternehmens wird der Gesellschaft von den Gesellschaftern zugeteilt und im Handelsregister eingetragen.
Hinweis: Gemeinnützige Vereine müssen nur für Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer zahlen, sofern sie über 5.000 Euro liegen. Weitere Informationen zur Besteuerung von Vereinen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung „Vereinsgründung - Verein beim Finanzamt anmelden“.
Zuständigkeit
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet