Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Körperschaftsteuer - Erklärung abgeben

Ablauf

Sie müssen ihre Körperschaftsteuererklärung authentifiziert elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Dies gilt auch für die dazugehörende

  • Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung,
  • Gewinn- und Verlustrechnungen und
  • die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.

Die Authentifizierung erfolgt durch das ELSTER-Zertifikat. Dieses Zertifikat hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und dient Sicherheitszwecken. Das Zertifikat soll die

  • Vertraulichkeit,
  • Identität des Absenders und
  • Unveränderbarkeit des Dateninhalts

der gesendeten Daten sicherstellen.

Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich im ELSTEROnline-Portal registrieren. Der Registrierungsprozess umfasst mehrere Schritte (z.B. Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch das ELSTEROnline-Portal, Versenden des Aktivierungscodes durch Briefpost). Registrieren Sie sich rechtzeitig.

Zur elektronischen Übermittlung steht Ihnen das Programm Elster kostenlos zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der elektronischen Steuererklärung Elster.

Das Finanzamt ermittelt die Höhe der Steuer. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid mit einer Zahlungsaufforderung oder Informationen zu einer Guthabensauszahlung.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 26.01.2015 freigegeben.

Frist

  • Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr: bis 31. Mai
     
  • Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer:
    • 10. März
    • 10. Juni
    • 10. September
    • 10. Dezember

Als Vorauszahlung müssen Sie pro Termin ein Viertel der Steuer, die für das letzte Jahr berechnet wurde, zahlen.

 

Gebühren

keine

Informationen

Körperschaftsteuer erhebt das Finanzamt auf das Einkommen von juristischen Personen.

Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Körperschaftsteuer- und dem Einkommensteuergesetz.

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer und beträgt 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres. Auf die ermittelte Steuerschuld erhebt das Finanzamt zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.

Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftssteuer. Die Einnahmen fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.

Text

Hinweis: Die Körperschaft muss den von ihr erwirtschafteten Gewinn selbst versteuern. Gleichzeitig kann sie diesen Gewinn an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschütten. Bei den Gesellschaftern unterliegt die Gewinnausschüttung der Besteuerung mit Einkommensteuer.

Um diese Doppelbesteuerung zu vermindern, werden Ausschüttungen bei der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter nur mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert. Alternativ können Sie als Gesellschafter oder Gesellschafterin in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, dass stattdessen 60 Prozent der Ausschüttung mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden (Teileinkünfteverfahren).

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.

Unterlagen

 

 

 

Voraussetzungen

Wenn sich die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland befindet, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig:

  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG),
  • Genossenschaften,
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts (z.B. Vereine, Stiftungen) und
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    (z.B. Wirtschaftsbetriebe der Gemeinden)

Steuerpflichtig sind sämtliche Einkünfte.

Beschränkt steuerpflichtig sind Gesellschaften, die inländische Einkünfte haben, aber im Inland

  • weder eine Geschäftsleitung
  • noch einen Sitz.

Steuerpflichtig sind nur die inländischen Einkünfte.

Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen getroffen werden. Der Sitz des Unternehmens wird der Gesellschaft von den Gesellschaftern zugeteilt und im Handelsregister eingetragen.

Hinweis: Gemeinnützige Vereine müssen nur für Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer zahlen, sofern sie über 5.000 Euro liegen. Weitere Informationen zur Besteuerung von Vereinen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung „Vereinsgründung - Verein beim Finanzamt anmelden.

Zuständigkeit

das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet