Künstlersozialabgabe entrichten
Ablauf
Sie müssen sich bei der KSK anmelden.
Nutzen Sie dafür den "Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz". Wenn die KSK Ihnen bereits eine Abgabenummer mitgeteilt hat, nutzen Sie den "Meldebogen für zur Künstlersozialabgabe Verpflichtete für die Entgeltmeldung".
Hinweis: Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Abgabenummer anzugeben, falls Sie bereits bei der KSK registriert sind.
Beide Formulare finden Sie auf den Internetseiten der KSK. Den Erhebungs- beziehungsweise Meldebogen müssen Sie schriftlich an die KSK senden oder Sie nutzen das Online-Meldeverfahren.
Nach Eingang Ihrer Angaben prüft die KSK, ob Sie abgabepflichtig sind. Falls Sie abgabepflichtig sind, berechnet sie die Künstlersozialabgabe. Als Basis dienen die von Ihnen gezahlten Entgelte. Der Abgabesatz wird jährlich durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung festgesetzt.
Entgelte sind:
- Zahlungen an selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen für eine künstlerische oder publizistische Leistung
- Zahlungen an Künstler oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten oder Publizistinnen, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG,) am Markt auftreten.
Nicht zu den Entgelten gehören Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH).
Abgabepflichtige Entgelten sind
- Honorare,
- Lizenzen und
- sämtliche Auslagen (z.B. Telefonkosten) und Nebenkosten (z.B. für Material), die Sie dem Künstler oder der Künstlerin beziehungsweise der Publizistin oder dem Publizisten vergüten.
Sie erhalten einen gesonderten Bescheid. Falls Sie Beträge monatlich im Voraus bezahlen müssen, steht dies ebenfalls in Ihrem Bescheid.
Frist
Meldung gezahlter Entgelte an die KSK: bis spätestens 31. März des Folgejahres
Text
Die KSK bietet auf ihren Internetseiten verschiedene Informationsschriften zum Download an.
Als zur Abgabe Verpflichteter müssen Sie fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte führen, die der Künstlersozialabgabe unterliegen. Diese Aufzeichnungen müssen Sie mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufbewahren, in dem die Entgelte fällig geworden sind.
Unterlagen
- wenn Ihr Unternehmen im Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregister eingetragen ist: Nachweis über die Eintragung (z.B. Kopie des Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregisterauszuges)
- wenn Sie Ihren Verein bei der KSK anmelden: Vereinssatzung in Kopie
- wenn Sie Ihr Unternehmen zwischenzeitlich abgemeldet haben oder wenn es erloschen ist: Nachweis über die Einstellung (z.B. Kopie der Abmeldebestätigung)
Voraussetzungen
Voraussetzung ist:
Sie nehmen regelmäßig Dienste von selbständigen Künstlern oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten oder Publizistinnen in Anspruch.
Die Abgabepflicht setzt nicht voraus, dass die selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Person selbst nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist.
Achtung: Das Wort "regelmäßig" wird in diesem Zusammenhang sehr eng ausgelegt. Es ist bereits erfüllt, wenn Sie
- regelmäßig
- einmal jährlich
einen entsprechenden Auftrag erteilen.