Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Künstlersozialkasse (KSK) - Anmelden als selbständiger Künstler oder Publizist

Ablauf

Sie müssen sich schriftlich oder mündlich bei der Künstlersozialkasse melden. Den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstler und Künstlerinnen sowie Publizisten und Publizistinnen, Ausfüllhinweise und Informationsschriften finden Sie zum Download auf den Internetseiten der KSK. Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, die Unterlagen über ein Bestellformular  anzufordern.

Hinweis: Sie erhalten von der KSK unaufgefordert eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Unterlagen.

Sind alle Versicherungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt die KSK einen Feststellungsbescheid. Die KSK meldet Sie bei der gesetzlichen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse Ihrer Wahl und bei der Datenstelle des Rentenversicherungsträgers an.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Künstlersozialkasse hat dessen ausführliche Fassung am 28.02.2013 freigegeben.

Frist

Den Fragebogen sollten Sie einreichen, sobald Sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllen.

Gebühren

keine

Informationen

Selbständige Künstler und Künstlerinnen sowie Publizisten und Publizistinnen sind über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung pflichtversichert. Für die Aufnahme müssen Sie sich bei der Künstlersozialkasse melden.

Hinweis: Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist Künstler oder Künstlerin, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist oder Publizistin ist, wer als Schriftsteller oder Schriftstellerin, Journalistin oder Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Sie müssen monatlich Beitragszahlungen an die KSK leisten. Berechnungsfaktoren für die Beitragszahlungen sind

  • die voraussichtlichen Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und
  • die Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen.

Tipp: Die KSK bietet auf ihren Internetseiten verschiedene Informationsschriften zum Download an. Weitere Hinweise zu diesem Thema finden Sie außerdem in der Broschüre "Die Künstlersozialversicherung" des Instituts für Freie Berufe Nürnberg (IFB).

Text

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Fragebogen bei der KSK eingeht. Erfolgt die Meldung bei der Künstlersozialkasse vor Tätigkeitsaufnahme, beginnt die Versicherungspflicht frühestens mit dem Datum der Aufnahme der Tätigkeit.

Hinweis: Besteht zum Zeitpunkt der Meldung bei der KSK Arbeitsunfähigkeit, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit.

Die Versicherungspflicht endet mit am Ersten des Folgemonats, nach Meldung der Änderung an die Künstlersozialkasse, z.B. der Aufgabe der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Sie müssen die KSK, auch über Änderungen in Ihren Tätigkeiten, unverzüglich informieren.

Unterlagen

  • Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Tätigkeitsnachweise, z.B.
    • Nachweis über eine künstlerische oder publizistische Ausbildung
    • Verträge mit Ihren Auftraggebern
    • Abrechnungen Ihrer Auftraggeber
    • Bescheinigung über die Mitgliedschaft in berufsständischen Interessenverbänden
  • wenn Sie bereits Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind: Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, sonst eine vorläufige Bescheinigung der gewählten Krankenkasse
  • wenn Sie ein Kind erziehen oder erzogen haben:
    • Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes
    • Nachweis der Elterneigenschaft

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sind:

  • Sie üben die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend aus.
  • Sie beschäftigen im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin
    Ausnahme: die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig.
  • Das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit muss die Einkommensgrenze von 3.900 Euro überschreiten.
    Ausnahme: Berufsanfänger und Berufsanfängerinnen.

Hinweis: Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Erkundigen Sie sich hierüber bei der KSK.

Zuständigkeit

die Künstlersozialkasse (KSK)