Künstlersozialkasse (KSK) - Anmelden als selbständiger Künstler oder Publizist
Ablauf
Sie müssen sich schriftlich oder mündlich bei der Künstlersozialkasse melden. Den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstler und Künstlerinnen sowie Publizisten und Publizistinnen, Ausfüllhinweise und Informationsschriften finden Sie zum Download auf den Internetseiten der KSK. Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, die Unterlagen über ein Bestellformular anzufordern.
Hinweis: Sie erhalten von der KSK unaufgefordert eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Unterlagen.
Sind alle Versicherungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt die KSK einen Feststellungsbescheid. Die KSK meldet Sie bei der gesetzlichen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse Ihrer Wahl und bei der Datenstelle des Rentenversicherungsträgers an.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die
Künstlersozialkasse hat dessen ausführliche Fassung am 28.02.2013 freigegeben.
Frist
Den Fragebogen sollten Sie einreichen, sobald Sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllen.
Text
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Fragebogen bei der KSK eingeht. Erfolgt die Meldung bei der Künstlersozialkasse vor Tätigkeitsaufnahme, beginnt die Versicherungspflicht frühestens mit dem Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
Hinweis: Besteht zum Zeitpunkt der Meldung bei der KSK Arbeitsunfähigkeit, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit.
Die Versicherungspflicht endet mit am Ersten des Folgemonats, nach Meldung der Änderung an die Künstlersozialkasse, z.B. der Aufgabe der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Sie müssen die KSK, auch über Änderungen in Ihren Tätigkeiten, unverzüglich informieren.
Unterlagen
- Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Tätigkeitsnachweise, z.B.
- Nachweis über eine künstlerische oder publizistische Ausbildung
- Verträge mit Ihren Auftraggebern
- Abrechnungen Ihrer Auftraggeber
- Bescheinigung über die Mitgliedschaft in berufsständischen Interessenverbänden
- wenn Sie bereits Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind: Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, sonst eine vorläufige Bescheinigung der gewählten Krankenkasse
- wenn Sie ein Kind erziehen oder erzogen haben:
- Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes
- Nachweis der Elterneigenschaft
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sind:
- Sie üben die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend aus.
- Sie beschäftigen im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin
Ausnahme: die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig. - Das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit muss die Einkommensgrenze von 3.900 Euro überschreiten.
Ausnahme: Berufsanfänger und Berufsanfängerinnen.
Hinweis: Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Erkundigen Sie sich hierüber bei der KSK.