Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären

Ablauf

Das Standesamt teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Möglicherweise ist die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft auch in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen worden. Dann teilt das zuständige Standesamt den Austritt auch dem Standesamt mit, das Ihr Familien- und Heiratsbuch führt.

Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium, das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 07.07.2014 freigegeben.

Gebühren

Gebührenrahmen: In der Regel 10 Euro bis 75 Euro.

Informationen

Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als "Religionsgemeinschaften" bezeichnet. Viele von ihnen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sind Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.

Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage hierfür bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.

Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Kirchensteuerbetrag. Hierbei wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer erhoben. Der Staat erhebt diese für die Religionsgemeinschaften. Den Steuersatz legt die jeweilige Religionsgemeinschaft fest. Der Steuersatz beträgt in Baden-Württemberg einheitlich acht Prozent der Lohn- oder Einkommensteuer.

Für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind zu unterscheiden:

  • der Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
  • der staatliche Rechtskreis.

Rechtskreis der Religionsgemeinschaft

Die Religionsgemeinschaft beurteilt Eintritt und Zugehörigkeit zunächst nach ihrem Recht. Einen Austritt kennen Religionsgemeinschaften in der Regel nicht. Es gibt Übertrittsvereinbarungen zwischen unterschiedlichen Religionsgemeinschaften. Diese Vereinbarungen lassen den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Eintritt in eine andere zusammenfallen.

Staatlicher Rechtskreis

Der Austritt aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die zu zahlende Kirchensteuer aus.

Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde erklären. Die Erklärung können Sie entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Posteinreichen. Sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie dann auch keine Kirchensteuer mehr zahlen.

Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • bei Verheirateten oder Geschiedenen: zusätzlich Familienstammbuch
  • bei Nichtverheirateten: zusätzlich Geburtsurkunde

Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

Zuständigkeit

  • für den Austritt aus der Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung: das Standesamt des Hauptwohnsitzes
  • für den Eintritt oder - wo vorgesehen - den Austritt (beziehungsweise Übertritt) nach den Regeln der Religionsgemeinschaft: die jeweilige Religionsgemeinschaft