Kraftfahrzeug - Ummeldung beantragen (bei Halterwechsel)
Ablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Umschreibung bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihr Fahrzeug vorführen.
Hinweis: War das Fahrzeug zuletzt in einem anderen Zulassungsbezirk gemeldet, erhalten Sie neue Kennzeichen. Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt die Plaketten (Hauptuntersuchung und neue Stempelplaketten) auf dem Kennzeichen an.
Hinweis: Bei Halterwechsel innerhalb desselben Stadt- oder Landkreises
- können Sie die bisherigen Kennzeichen weiterhin nutzen und
- ist eine bereits existierende Feinstaubplakette weiterhin gültig.
Ab dem 1. Januar 2015 können Sie das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs bundesweit mitnehmen, wenn Sie umziehen. Bei einem Halterwechsel ist dies aber nicht möglich.
Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden.
Gebühren
nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 18,60
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn das Fahrzeug
- älter als drei Jahre ist oder
- vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war
- Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
- bisherige Kennzeichen
- Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird von der zuständigen Stelle automatisch über die Zulassung des Fahrzeugs informiert.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss auch Ihr Einverständnis enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Zuständigkeit
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.