Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)

Ablauf

Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort außer Betrieb setzen:

Sie oder eine verfügungsberechtigte Person müssen

  • die Abmeldung bei einer Zulassungsbehörde persönlich anzeigen und
  • die Kennzeichen und
  • die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Wenn Sie zur Außerbetriebsetzung persönlich in der Zulassungsbehörde erscheinen, erhalten Sie die entstempelten Kennzeichenschilder und die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) zurück. Wenn Sie die Kennzeichen später erneut verwenden möchten, können Sie diese für eine bestimmte Zeit reservieren lassen. Eine Reservierung ist kostenpflichtig.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb setzen:

  • Sie legen die verdeckten Sicherheitscodes auf den Stempelplaketten der Kennzeichen frei.
  • Sie notieren sich den jeweils sichtbaren Sicherheitscode und den Sicherheitscode auf der Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I oder scannen diese als QR-Code ein.
  • Mit dem neuen Personalausweises (nPA) bestätigen Sie Ihre Identität.
  • Sie bezahlen die Gebühr für die internetbasierte Außerbetriebsetzung mittels e-Payment-System.
  • Nachdem Sie den Vorgang abgeschlossen haben, werden die Daten an die zuständige Zulassungsbehörde übermittelt und Sie erhalten nach der abschließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehörde von dort den Bescheid über die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs. Dieser Bescheid geht Ihnen per De-Mail (sofern Sie im Online-Verfahren ein entsprechendes Konto angegeben haben) oder per Post zu.

Die steuerverwaltende Stelle und die Versicherung werden automatisch über die Abmeldung Ihres Fahrzeugs informiert. 

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat dessen ausführliche Fassung am 23.12.2014 freigegeben.

Gebühren

Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 5,70

Hinweis: Wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug persönlich vor Ort bei einer anderen als der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde abmelden, müssen Sie eine erhöhte Gebühr zahlen.

Informationen

Sie wollen Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen? Dann müssen Sie es abmelden. Mit der Abmeldung endet Ihre Steuer- und Versicherungspflicht.

Wenn Sie bei der Zulassungsbehörde persönlich vor Ort erscheinen, entfernt diese die Plaketten von den Kennzeichen Ihres Fahrzeugs (Außerbetriebsetzung) und vermerkt das Datum auf der Zulassungsbescheinigung Teil I. Sie dürfen danach mit dem Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und es nicht mehr auf öffentlichen Flächen abstellen.

Internetbasierte Außerbetriebsetzung ab 1. Januar 2015:

Seit 1. Januar 2015 haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb zu setzen,

  • wenn Sie im Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) sind,
  • für Ihr Fahrzeug bereits eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I inkl. Sicherheitsmerkmale) ausgestellt wurde und
  • auf den Kennzeichen des Fahrzeugs die neuen Stempelplaketten (inkl. Sicherheitscodes) angebracht sind.

Sobald Sie die Sicherheitscodes auf den Kennzeichen und die entsprechende Markierung auf der Zulassungsbescheinigung I freigelegt haben, dürfen Sie nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Wenn Sie dagegen verstoßen, handeln Sie ordnungswidrig. Sie erhalten nach abschließender Bearbeitung durch die Zulassungsbehörde einen Bescheid über die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort in einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt haben, dürfen Sie von der Zulassungsbehörde mit den ungestempelten Kennzeichen noch zurückfahren:

  • innerhalb desselben Tages (bis spätestens 24:00 Uhr) und
  • nur innerhalb von Deutschland und
  • auf direktem Weg.

Dies gilt nur, wenn

  • das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist und
  • zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung noch Versicherungsschutz besteht und
  • die Kennzeichen nicht für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs verwendet werden.

Für die Rückfahrt müssen Sie die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.

Hinweis: Klären Sie vorab mit Ihrer Versicherung, ob das Fahrzeug für die Rückfahrt noch versichert ist.

Unterlagen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug vor Ort in der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder
  • gegebenenfalls Verwertungsnachweis
    In diesem Fall benötigen Sie zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) oder
  • Erklärung über den Verbleib (z.B. Entsorgung im Ausland oder Weiternutzung als Oldtimer)

Wenn Sie Ihr Fahrzeug online außer Betrieb setzen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I inklusive Sicherheitsmerkmale
  • Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Sicherheitscodes der Stempelplaketten
  • Neuer Personalausweis (nPA)
  • Teilnahme am E-Payment-System

 

Voraussetzungen

Wenn Ihr Fahrzeug verschrottet werden soll, benötigen Sie einen Verwertungsnachweis von Ihrer Autoverwertung. Dieser bestätigt die fachgerechte Entsorgung des Fahrzeugs. Gegebenenfalls brauchen Sie eine formlose Erklärung über den Verbleib Ihres Fahrzeugs.

Zuständigkeit

Sie können Ihr Fahrzeug bei jeder Zulassungsbehörde in Deutschland außer Betrieb setzen, wenn 

  • Sie zur Außerbetriebsetzung persönlich erscheinen und
  • die erforderlichen Unterlagen vorlegen können.

Wenn Ihre Unterlagen unvollständig sind, können Sie Ihr Fahrzeug nur an der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen.

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt