Kurort oder Erholungsort in Baden-Württemberg - Anerkennung beantragen
Ablauf
Die Anträge müssen Sie für alle Artbezeichnungen beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium stellen. Um die Einzelheiten der Antragstellung zu klären, sollten Sie bereits zuvor Kontakt mit diesem aufnehmen.
Text
Die Anerkennung ist sowohl für die Gemeinde als auch für Unterkunfts- und Dienstleistungsanbieter mit Rechten und Pflichten verbunden. Gemeinden, die nicht Staatsbad sind, können eine eigene Gebührensatzung zur Erhebung einer Kurtaxe erlassen. Sie können die Anbieter von Unterkünften und Dienstleistungen dazu verpflichten, die Kurtaxe von den Gästen einzuziehen.
Unterlagen
Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen
Voraussetzungen
Je nachdem, welche Artbezeichnung Sie beantragen, müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen nachweisen.
- für die Artbezeichnung "Heilbad":
- ein natürliches, wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes Heilmittel des Bodens (Mineral-, Thermal-, Sole-, Moorheilbad)
- ein Lage- und Witterungsklima, das die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt und regelmäßig überprüft wird
- verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen, die das Heilmittel anwenden
- ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
- wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
- für die Artbezeichnung "Heilklimatischer Kurort":
- ein Klima, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist und dessen Eigenschaften eine Klimastation laufend überwacht
- verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen, die das Heilmittel anwenden
- ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
- wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
- für die Artbezeichnung "Kneippheilbad":
- umfassende Einrichtungen zur Durchführung einer wissenschaftlich anerkannten wassertherapeutischen Kur (vor allem nach Kneipp) und eine größere Anzahl leistungsfähiger Betriebe
- ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes therapeutisch anwendbares Klima, dessen Eigenschaften regelmäßig überprüft werden
- ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
- wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
- für die Artbezeichnung "Kneipp-Kurort":
- verschiedenartige Einrichtungen zur Durchführung einer wissenschaftlich anerkannten wassertherapeutischen Kur (vor allem nach Kneipp) und mindestens drei leistungsfähige Betriebe
- ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima, dessen Eigenschaften regelmäßig überprüft werden
- ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
- wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
- für die Artbezeichnung "Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb"
- eine Quelle mit natürlichem Heilwasser oder natürliche Peloide (Schlämme oder Erden) als Heilmittel
- zweckentsprechende und ausreichende Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels
- unmittelbar in der Umgebung der Kureinrichtungen befindliche Park- und Grünanlagen in angemessenem Umfang sowie ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
- wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
- für die Artbezeichnung "Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb"
- ein Stollen (Höhle, Bergwerk), dessen besondere Eigenschaften therapeutisch genutzt werden
- wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
- ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes therapeutisch anwendbares Klima, dessen Eigenschaften regelmäßig überprüft werden
- geeignete Einrichtungen (medizinische Einrichtung) zur Anwendung des Heilmittels
- ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
- für die Artbezeichnung "Luftkurort"
- ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes therapeutisch anwendbares Klima, dessen Eigenschaften regelmäßig überprüft werden
- geeignete Einrichtungen zur Anwendung des Heilmittels
- ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
- für die Artbezeichnung "Erholungsort"
- eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage
- für die Ferienerholung geeignete Einrichtungen und einen entsprechender Ortscharakter
- eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste von mindestens fünf Tagen
Tipp: Näheres zu den Artbezeichnungen und Voraussetzungen finden Sie in den "Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen". Diese gibt der Deutsche Heilbäderverband e.V. zusammen mit dem Deutschen Tourismusverband e.V. heraus. Sie bilden gemeinsam mit dem Kurortegesetz Baden-Württemberg die Grundlage für die Anerkennung.
Zuständigkeit
- für die Anerkennung als Erholungsort oder Luftkurort: das örtlich zuständige Regierungspräsidium
- für die Anerkennung einer höheren Auszeichnung: das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg nach Vorbeurteilung durch das zuständige Regierungspräsidium