Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Kindertageseinrichtungen - Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung beantragen

Ablauf

Sie müssen die Ermäßigung beziehungsweise Befreiung der Gebühren bei der zuständigen Stelle beantragen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.05.2014 freigegeben.

Frist

keine

Gebühren

keine

Informationen

Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung können Kostenbeiträge festgesetzt werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Belastung Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Gebührenermäßigung und die Gebührenbefreiung hängen von der Höhe Ihres Einkommens ab. Sie ist für alle Arten von Kindertageseinrichtungen (z.B. Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder eine andere Einrichtung) möglich.

Hinweis: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches übernimmt der Träger der Jugendhilfe in der Regel nicht.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten teilweise oder ganz übernimmt:

  • Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
  • Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
  • Die Kindertageseinrichtung besitzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.

Zuständigkeit

Das örtliche Jugendamt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe)

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.