Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Ablauf
Sie müssen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen. Den Antrag müssen Sie bei der unteren Aufnahmebehörde an Ihrem Wohnort schriftlich stellen. Es genügt ein formloses Schreiben.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Integrationsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.08.2014 freigegeben.
Frist
Sie sollten den Antrag sobald wie möglich stellen. Die zuständige Stelle gewährt die Leistung erst, nachdem Sie einen Antrag gestellt haben und nicht rückwirkend.
Unterlagen
- gültiger Reisepass und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (z.B. Gestattung, Duldung)
- Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Lohnzettel)
- Nachweise über Vermögen
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Voraussetzungen
Sie müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben als Asylbewerber oder Asylbewerberin eine Aufenthaltsgestattung.
- Sie haben eine der in § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen.
- Sie besitzen eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes.
- Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
- Sie sind Ehemann oder Ehefrau oder Lebenspartner oder Lebenspartnerin beziehungsweise ein minderjähriges Kind von Anspruchsberechtigten.
- Sie haben einen Folge- oder Zweitantrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte oder Verfolgter gestellt.
Zusätzlich müssen Sie verfügbares eigenes Einkommen und Vermögen aufbrauchen, bevor Sie die Leistungen in Anspruch nehmen können. Das gilt auch, wenn Sie Ansprüche gegenüber anderen Personen haben, die Ihren Lebensunterhalt abdecken können.
Hinweis: Wenn Sie eine Arbeitsgelegenheit trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet ablehnen, haben Sie keinen Anspruch auf Leistung.
Zuständigkeit
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- ansonsten: das für den Wohnort zuständige Landratsamt