Liste der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser - Eintragung beantragen
Ablauf
Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser
Sie müssen die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser beantragen. Das dazu notwendige Antragsformular steht Ihnen zum Download zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Behörde eine Eingangsbestätigung.
Die Ingenieurkammer prüft den Antrag auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet ihn an den "Eintragungsausschuss Entwurfsverfasserliste" zur Begutachtung weiter. Über die Eintragung entscheidet dann der Kammervorstand.
Nimmt die zuständige Stelle Sie in die Entwurfsverfasserliste auf, erhalten Sie eine Urkunde.
Anzeige der Tätigkeit, wenn Sie in einem anderen EU-/EWR-Staat niedergelassen sind
Die Anzeige können Sie formlos bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einreichen. Die Ingenieurkammer bestätigt Ihnen auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.
Antrag auf eine Bescheinigung über die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen
Unterscheiden sich die Anforderungen in Ihrem Herkunftsland von denen in Baden-Württemberg? Dann müssen Sie die Bescheinigung darüber, dass Sie die Anforderungen für die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser erfüllen, bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg beantragen. Nach der Ausstellung der Bescheinigung trägt die zuständige Stelle Sie in ein Verzeichnis ein.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.08.2012 freigegeben.
Gebühren
Gebühr für die Eintragung: 300 Euro
Nichtkammermitglieder müssen neben der Eintragungsgebühr zusätzlich eine jährlich zu entrichtende Listenführungsgebühr von 150 Euro bezahlen.
Text
Nähere Informationen zum Eintragungsverfahren finden Sie auch im "Merkblatt für Entwurfsverfasseranträge" der Ingenieurkammer Baden-Württemberg.
Unterlagen
Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser
- Nachweis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens
- Nachweise über die mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung
- gegebenenfalls Bestätigung über die Eintragung bei einer anderen Ingenieurkammer
Hinweise, wie Sie die einzelnen Nachweise erbringen müssen, finden Sie im Antragsformular.
Anzeigeverfahren und Verzeichniseintrag
- Bescheinigung, dass Sie als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte
- rechtmäßig im Herkunftsstaat niedergelassen sind und
- Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung auch nicht vorübergehend untersagt ist
- Nachweis, dass Sie für die Tätigkeit mindestens die Anforderungen erfüllen mussten, die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser erforderlich sind
Bescheinigungsverfahren und Verzeichniseintrag
- Nachweis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens
- Nachweise über die mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung (z. B. Bescheinigung früherer Arbeitgeber)
Voraussetzungen
Für die Eintragung in die Entwurfsverfasserliste müssen Sie
- einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweisen und
- nach dem Studienabschluss mindestens zwei Jahre praktisch auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden tätig gewesen sein.
Zuständigkeit
die Ingenieurkammer Baden-Württemberg