Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen
Ablauf
Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss die Aufhebung bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin zu.
Die Aufhebung erfolgt durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.01.2013 freigegeben.
Gebühren
Das Gericht ordnet bei unstreitigem Verfahren in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt.
Hinweis: Haben die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.
Bei der Abweisung des Scheidungsantrags muss der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Kosten tragen.
Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin.
Unterlagen
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist vom in konkreten Einzelfall abhängig.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufhebung sind:
- Die Lebenspartnerschaft muss gescheitert sein.
Eine Lebenspartnerschaft ist gescheitert, wenn diese nicht mehr besteht und eine Wiederaufnahme nicht zu erwarten ist. Dies wird vermutet, wenn die Lebenspartner und Lebenspartnerinnen mindestens - ein Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung wollen oder
- drei Jahre getrennt leben.
- Sie müssen bestimmte Trennungsfristen einhalten.
Zuständigkeit
das Amtsgericht (Familiengericht)
Hinweis: Über die in Ihrem individuellen Fall zuständige Stelle und weitere Einzelheiten informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.