Lebenspartnerschaftsurkunde - Weitere Ausfertigungen beantragen
Ablauf
Sie können die Urkunde persönlich beantragen. Zuständig ist das Standesamt, bei dem Sie Ihre Lebensgemeinschaft begründet haben. Die Gebühr können Sie sofort entrichten.
Sie können die Urkunden auch telefonisch oder schriftlich (Fax, E-Mail) bestellen. In diesen Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären, ob
- es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder
- Sie sie abholen
und
- wie Sie die Gebühren bezahlen können (z.B. durch Überweisung oder in bar bei Abholung).
Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.
Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen.
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.01.2015 freigegeben.
Gebühren
Lebenspartnerschaftsurkunde: je 12 Euro
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
- Geburtsurkunde oder beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister
- ist ein Partner oder eine Partnerin geschieden oder verwitwet: zusätzlich
- Nachweis über Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft oder
- Eheurkunde der letzten Ehe mit Vermerk über deren Auflösung oder eine beglaubigte Kopie aus dem Eheregister oder
- Sterbeurkunde
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Personen, wenn sie über 16 Jahre alt sind:
- Lebenspartner und Lebenspartnerinnen,
- Vorfahren, beispielsweise Eltern und Großeltern,
- Nachfahren, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel sowie
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (z.B. durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, ein gerichtliches Urteil oder einen vollstreckbaren Titel)
Zuständigkeit
- für Lebenspartnerschaften, die bis zum 31. Dezember 2011 einschließlich begründet wurden:
- bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Landratsamt:
das Standesamt am Ort des Landratsamtes - bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Stadtkreis: das Standesamt dieser Gemeinde
- für Lebenspartnerschaften, die seit dem 1. Januar 2012 begründet wurden: das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk einer der Partner oder eine der Partnerinnen den Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält