Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen

Ablauf

Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin künftig führen wollen.

Die spätere Änderung des Lebenspartnerschaftsnamens müssen Sie beim zuständigen Standesamt schriftlich erklären. Sie müssen diese Erklärung bei einem Notariat oder bei einem Standesamt beglaubigen oder beurkunden lassen. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist. Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland eine Lebenspartnerschaft begründen, unterliegen dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn sich (mindestens) einer oder eine von beiden gewöhnlich in Deutschland aufhält, besteht ein Wahlrecht. Sie dürfen dann zwischen dem Recht des ausländischen Staates und dem deutschen Recht wählen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.07.2014 freigegeben.

Gebühren

  • Für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: 20 Euro

 

Informationen

Wenn Sie eine Lebenspartnerschaft begründen, können Sie bestimmen, welchen Namen Sie in der Lebenspartnerschaft führen wollen. Sie können

  • Ihren bisherigen Namen beibehalten und damit getrennte Namen führen oder
  • einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Sie können das aber auch jederzeit später bestimmen, ohne an eine Frist gebunden zu sein. Der gemeinsame Name kann entweder der Geburtsname oder der tatsächlich geführte Name des Partners oder der Partnerin sein.

Möglich ist auch, den Namen aus einer früheren Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft - eventuell einschließlich eines Begleitnamens - zum Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen.

Der einmal erklärte Lebenspartnerschaftsname ist unwiderruflich und kann nur mit Auflösung der Lebenspartnerschaft zurückgenommen werden. Tragen Sie als Elternteil die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil? Dann können Sie und Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin sowie das Kind, das Sie in Ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, eine gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen. Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin müssen dies gegenüber dem Standesamt erklären.

Nehmen Sie in der Lebenspartnerschaft ein Kind allein an, erhält das Kind als Geburtsnamen Ihren Familiennamen. Sofern Sie das Kind Ihres Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin annehmen, und Sie keinen Lebenspartnerschaftsnamen führen, bestimmen Sie den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht.

Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, etwa bei der Namensführung von ausländischen Lebenspartnerschaften. Lassen Sie sich beim Standesamt beraten.

Unterlagen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Lebenspartnerschaftsurkunde (bei späterer Namensänderung)

Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Zuständigkeit

  • wenn die Namensführung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird: das Standesamt, vor dem die Lebenspartnerschaft geschlossen wird
  • wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, müssen Sie die Erklärung bei einem Notariat oder Standesamt öffentlich beglaubigen lassen
  • wenn die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet ist: das Standesamt am Wohnsitz der Lebenspartner