Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung - Gesetzliche Informationen für Verbraucher im Portal "Verbraucherinfo" abrufen

Ablauf

Wenn bei Kontrollen und Probenahmen ab dem 1. September 2012 Ergebnisse festgestellt werden, die die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung erfüllen, müssen die Betroffenen angehört werden. Nach Abschluss dieses gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens werden die Daten veröffentlicht.

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat ein landesweit einheitliches Informationsportal eingerichtet. Dort können Sie alle von Behörden des Landes Baden-Württemberg veröffentlichten Kontrollergebnisse gebündelt finden und abrufen. Alternativ können Sie direkt auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörde die dort eingestellten Veröffentlichungen abrufen.

Außerdem ist der Zugang zu den Informationen auch über die Internetseiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, der Landratsämter und Stadtkreise, der Regierungspräsidien sowie der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter möglich.

Folgende Daten werden veröffentlicht:

  1. Daten der vier Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Baden-Württembergs
    (Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach § 40 Absatz 1a Ziffer 1 LFGB)
    • Untersuchungsbereich
    • Datum der Veröffentlichung
    • Nummer (interne Proben-Nr.)
    • Produktbezeichnung
    • Chargen-Nummer/Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)
    • Hersteller/Herstellerin/Herkunft/Inverkehrbringer/Inverkehrbringerin
    • Stoff/Parameter
    • Analyseergebnis/Menge
    • Grenzwert/Höchstgehalt/Höchstmenge
    • Rechtsgrundlage
  2. Daten der 44 Unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden
    (Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach § 40 Absatz 1a Ziffer 2 LFGB)
    • Datum der Veröffentlichung
    • Betriebsbezeichnung
    • Anschrift
    • Betreiber/Betreiberin
    • Feststellungstag
    • Sachverhalt/Grund der Beanstandung
    • Rechtsgrundlage
  3. Daten der Futtermittelüberwachungsbehörden
    (Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Futtermittelüberwachung nach § 40 Absatz 1a Ziffern 1 und 2 LFGB)
    • Datum der Veröffentlichung
    • Art der Kontrolle
    • Produktbezeichnung
    • Chargen-/Partie-Nummer
    • Futtermittelunternehmer/ Futtermittelunternehmerin
    • unerwünschter/verbotener/nicht zugelassener Stoff oder Zusatzstoff
    • analysierter Gehalt
    • zulässiger Höchstgehalt/Grenzwert
    • Beanstandung
    • Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 01.09.2012 freigegeben.

Frist

Die Gesetzesänderung ist am 1. September 2012 in Kraft getreten. Dies ist der Stichtag für Kontrollen und Probenahmen, die zu veröffentlichen sind.

Die Daten werden nach Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Information gelöscht.

Gebühren

keine

Informationen

Die zuständigen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher unter Namensnennung des Produktes und des verantwortlichen Unternehmers informieren bezüglich:

  1. Überschreitungen gesetzlich festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen und
  2. unter bestimmten Voraussetzungen alle sonstigen gravierenden Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen.

Die Ergebnisse amtlicher Kontrollen werden landesweit im Portal des Landes zur Verbraucherinformation veröffentlicht.

Text

Die Veröffentlichung der Daten soll Verbraucherinnen und Verbraucher offen über die Ergebnisse der Behörden informieren und ist ein weiterer Schritt zu mehr Transparenz.

Sie darf nicht als öffentliche Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden.

Hinweis: Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit unter lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg im Portal des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Kapitel "Lebensmittel- und Futtermittelwarnungen".

Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie im Portal des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und auf den Internetseiten der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter sowie der Veterinärämter in Baden-Württemberg.

Informationen über die amtliche Futtermittelkontrolle finden Sie in der Lebenslage "Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd".

Voraussetzungen

Der Verdacht eines Verstoßes muss auf Grund von Tatsachen hinreichend begründet sein.

  1. Überschreitungen gesetzlich festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen müssen die Untersuchungsergebnisse durch eine zweite unabhängige Untersuchung abgesichert sein.
    Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungslaboratorien des Landes sind entsprechend geprüft und akkreditiert. Sie erfüllen mit ihrer bestehenden Untersuchungspraxis die genannten Anforderungen.
  2. Sonstige Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, müssen
    • in erheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und
    • es muss ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 Euro zu erwarten sein.

Zuständigkeit

Die zuständige Behörde, die die zu veröffentlichenden Ergebnisse feststellt: