Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Lohnsteuerermäßigung beantragen (Werbungskosten)

Ablauf

Sie müssen die Lohnsteuerermäßigung bei der zuständigen Stelle beantragen.

  • Beantragen Sie erstmals beim Finanzamt einen Freibetrag für das Kalenderjahr 2014 oder möchten Sie einen im Verhältnis zum Kalenderjahr 2013 erhöhten Freibetrag berücksichtigen lassen, ist der sechsseitige „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu verwenden.
  • Wer 2014 höchstens den Freibetrag beantragt, der schon für das Kalenderjahr 2013 ermittelt wurde, braucht nur den zweiseitigen „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ auszufüllen.

Die Freibeträge müssen Sie derzeit noch jedes Jahr neu beantragen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 15.11.2013 freigegeben.

Frist

für das laufende Kalenderjahr: bis zum 30. November

Gebühren

keine

Informationen

Manche Ausgaben können Ihre Einkommensteuer mindernd. Das Finanzamt berücksichtigt sie nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs bei der Einkommensteuerveranlagung. Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen werden, können Sie vorab als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) bilden lassen.

Hinweis: Durch diese Eintragung ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss.

Nähere Informationen zum ELStAM-Verfahren finden Sie auf der Internetseite der elektronischen Steuererklärung ELSTER, sowie in der Lebenslage „Elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM)“.

Für folgende Aufwendungen kommt ein Freibetrag in Betracht:

  • Werbungskosten aus der Arbeitnehmertätigkeit, wenn diese den (Arbeitnehmer-)Pauschbetrag von 1000 Euro überschreiten, beispielweise:
    • Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge, typische Berufskleidung)
    • Reisekosten (z. B. Fahrt-, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit),soweit diese nicht von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden
    • Fahrten zur Arbeit (sog. Entfernungspauschale)
  • Sonderausgaben, wenn diese den Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern überschreiten, z.B.:
    • Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten, an Lebenspartner nach einer Auflösung der Lebenspartnerschaft oder den dauernd getrennt lebenden Lebenspartner
    • gezahlte Kirchensteuer in bestimmten Fällen
    • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium
  • Außergewöhnliche Belastungen, z.B.:
    • Freibetrag für den Sonderbedarf eines Kindes in der Berufsausbildung
    • Unterstützungsleistungen an bedürftige Angehörige
    • Behinderten-Pauschbetrag
  • Sonstige Freibeträge, z.B. negative Einkünfte aus:
    • Gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit
    • Verluste aus einem vermieteten Objekt (Sie können den Freibetrag erstmals in dem Kalenderjahr berücksichtigen lassen, der auf die Anschaffung oder Fertigstellung des vermieteten Objekts folgt.)
  • in Ausnahmefällen: Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Wenn ein Freibetrag als ELStAM gebildet wurde, müssen Sie nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen. Für das Jahr 2014 allerdings nur dann, wenn Sie die Arbeitslohngrenzen von

  • 10.700 Euro bei Einzelveranlagung oder von
  • 20.200 Euro bei Zusammenveranlagung

überschritten haben. Ein Pflichtveranlagungsgrund liegt auch dann nicht vor, wenn der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen berücksichtigt worden ist.

Tipp: Ausführliche Informationen finden Sie im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2014 ("Lohnsteuerfibel ").

Unterlagen

Je nach Antragsgrund können zusätzliche Nachweise für die Aufwendungen oder gesonderte Erläuterungen erforderlich sein.

Voraussetzungen

Ihre Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen müssen insgesamt höher als 600 Euro sein.

Die Bildung des Behinderten-Pauschbetrags als ELStAM ist von dieser Antragsgrenze unabhängig.

Hinweis: Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der z.B. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt. Verheiratete oder in einer Lebensgemeinschaft lebende Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Partner zusammen mehr als 600 Euro betragen.

Zuständigkeit

das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben